Vertragsverlängerung nur bei Klassenerhalt?

Ligazugehörigkeit ist im Profisport eine ungewisse Variable. Somit liegt es nahe, jenen Umstand auch in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter festzuhalten. Gerade bei Mannschaften die öfters um den Klassenerhalt spielen, zehrt jenes an den Nerven. Denn Ligazugehörigkeit ist nicht nur sportlich sondern auch wirtschaftlich eine bedeutende Komponente. Stellt sich also die Frage ob ein Verein den Bestand des Arbeitsverhältnisses an den Klassenerhalt binden kann? Zum Beispiel indem der Verein die Vertragsverlängerung des beispielsweise des Trainers „nur für die 1. Liga“ vermerkt. Jenes haben wir zuletzt beim Vertrag des Trainers Friedhelm Funkel und Fortuna Düsseldorf gesehen. Bedenken wir diese Situation, gibt es drei verschiedene Variationen eines Arbeitsverhältnisses. Zunächst gibt es das Sonderkündigungsrecht bei Abstieg, dann der Abstieg als auflösende Bedingung und letztens der Klassenerhalt als aufschiebende Bedingung. Worin liegen die Vorteile und Risiken der einzelnen Variationen?

8 Juli 2019

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Das Sonderkündigungsrecht bei Abstieg

Des Weiteren gibt es die Kündigungsmöglichkeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag. Dies tritt ein wenn der Verein im Rahmen der (vorzeitigen) Vertragsverlängerung ein Sonderkündigungsrecht für den Fall des Abstiegs beachtet. Wirklich empfehlenswert ist dies jedoch nicht. Denn selbst der Cheftrainer eines Fußball-Bundesligisten unterliegt als Arbeitnehmer dem Kündigungsschutzgesetzt. Mit anderen Worten, selbst wenn ein Abstieg in die zweite Liga folgt, ist das kein legitimier Kündigungsgrund.  Somit wäre die Kündigung angreifbar und eine Beendigung der Beschäftigung nicht erreichbar.

Der Abstieg als auflösende Bedingung

Es gibt die Möglichkeit bei der Vertragsverlängerung, eine sogenannte Abstiegsklausel zu vereinbaren. Das bedeutet, dass der Vertrag bei einem Abstieg vorzeitig endet. Hierbei handelt es sich arbeitsrechtlich um eine auflösende Bedingung. Sogar ein befristeter Vertrag kann unter eine auflösende Bedingung gestellt werden, solange es einen rechtfertigenden und sachlichen Grund gibt. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Bedingung zu einer Umgehung von arbeitnehmerschützenden Kündigungsvorschriften führen kann. Nichtsdestotrotz gilt auch hier der Bedarf eines sachlichen Grundes um eine unberechtigte Benachteiligung des Arbeitsnehmers zu verhindern. Ein Grund könnte sein, dass es der ausdrücklich geäußerte Wunsch des Arbeitnehmers ist anstelle eines unbedingten Vertrages eine Beendigung zu schließen. Folglich stellt sich zum Beispiel die Frage: Würde sich ein Trainer, der die freie Wahlmöglichkeit hat, für die Vertragsverlängerung mit dem Abstieg als auflösende Bedingung entscheiden oder eher für den unbedingten Vertrag?
Infolge bietet diese Vertragsoption auf den ersten Blick eine optimale Lösung. Für den Arbeitnehmer.  Doch für den Verein besteht das Risiko, dass die auflösende Bedingung vor Gericht als nicht sachlich gerechtfertigt angesehen würde. Zumal das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bereits vergleichbare „Abstiegsklause“ als unwirksam befunden hat.

Der Klassenerhalt als aufschiebende Bedingung

Weiterhin gibt es die Möglichkeit den Klassenerhalt als aufschiebende Vertragsbedingung zu vermerken. Diese besagt, dass falls der Verein am Ende der laufenden Saison den Klassenerhalt schafft, die Vertragsverlängerung in Kraft tritt. Im Falle, dass der Verein absteigt, würde die Verlängerung nicht wirksam, sodass der Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Beedingungstermin zum Saisonende ausliefe. Dies birgt für den Verein Vorteile, da diese keine Beedigungstatbestand geschaffen haben und somit keine sachliche Rechtfertigung von Nöten ist. Daher handelt es sich hierbei auch nicht um eine Umgehung des Befristigungs- und Kündigungsrecht.
Obgleich jenes noch nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt ist, gibt es bereits Fälle die positiv ausgegangen sind. Das Thüringer Landesarbeitsgericht, hat eine vergleichbare Verlängerungsklausel im Arbeitsvertrag eines Handballspielers für wirksam befunden. Mit anderen Worten, diese Vertragsgestaltung stellt die Beschäftigung des Arbeitnehmers in der nächsten Saison sicher, jedoch nur im Fall des Klassenerhalts.

Vertragsverlängerung nur bei Klassenerhalt ?

Wie ein Verein den Bestand des Arbeitsverhältnisses an den Klassenerhalt knüpfen und welche Vorteile und Risiken sowohl für den Arbeitnehmer und den Verein bestehen kann, wurde soeben reflektiert. Fasst man die Kernpunkte zusammen kommt man zum folgenden Ergebnis:
Im Grunde genommen sollte eine Vertragsgestaltung, wie jeder Zug beim Schach, immer mit Bedacht angegangen werden. Des Weiteren kann man davon ausgehen, dass eine Trennung im Abstiegsfall rechtlich angreifbar ist, wenn der Vertrag mit Sonderkündigungsrecht oder auflösender Bedingung geschrieben ist. Insofern scheint beziehungsweise ist eine aufschiebende Bedingung eine bessere Lösung.

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