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Viele Spieler unterschreiben langfristige Verträge. Schnell wird die Vertragsverlängerung um weitere drei oder vier Jahre bekanntgegeben. Doch was ist, wenn es in der Zwischenzeit nicht mehr passt und Verein oder Spieler die weitere Zusammenarbeit nicht fortführen wollen? Rechtsanwältin Corinna vom Berg hat sich beide Perspektiven angeschaut.
Die Gründe können logischerweise sowohl auf der Seite des Vereins als auch auf der Seite des Spielers liegen. Im Idealfall sind sich beide Parteien darüber einig, dass es weitere Zusammenarbeit keinen Sinn mehr hat. So kann der Spieler meist eine neue Herausforderung suchen, während der Verein noch einmal Ablöse kassiert. Anders sieht dies im Fall einer Kündigung des Vertrags aus.
Ein Verein hat mehrere rechtliche Möglichkeiten, um den Vertrag mit einem Spieler vorzeitig aufzulösen. Letztlich unterliegt jeder Einzelfall immer noch einer individuellen Prüfung. Gründe sind zum Beispiel:
Als Kündigungsgründe des Spielers kommen (obwohl in der Praxis kaum beansprucht, da hier in aller Regel eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsauflösung einschlägig sein wird) in Betracht:
Interessant ist hier, dass der Trainingsbetrieb ausreicht, eine „Wettkampfbeschäftigung“ nicht gefordert werden kann. Anders kann dies dem Arbeitsgericht Mannheim nach sein, wenn wie im dortigen Fall der „Trainingsgruppe 2“ der TSG 1899 Hoffenheim eine Rückkehr in die angestammte Mannschaft per se ausgeschlossen ist.
Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses ist eher die Ausnahme. In der Regel einigen sich Verein und Spieler auf eine vorzeitige Vertragsauflösung, sodass beide Seiten profitieren.
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