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Ist die Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten möglich?

Ist die Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten möglich

 

Der Bundesgerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob ein Sportwetten Veranstalter, der in Deutschland nicht über die notwendige Konzession verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss.

Grundsätzlich unterliegen Online-Pokerspiele dem sogenannten Totalverbot des Glücksspielstaatsvertrag.

In dem hier vorliegenden Fall geht es um Online-Sportwetten, für die der Veranstalter eine Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag beantragt hatte. Der Veranstalter hat eine Lizenz einer ausländischen aber nicht der deutschen Glücksspielaufsichtsbehörde.

Der Spieler macht die Rückzahlung der Wetteinsätze nebst Verlusten gegen den Veranstalter geltend. Die Vorinstanzen haben entschieden, dem Spieler stehe kein Rückzahlungsanspruch zu. Denn ein Verstoß gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags führe nicht zu einem Rückzahlungsanspruch.

Die maßgebliche Vorschrift im Glücksspielstaatsvertrag lautet:

Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

Die Entscheidung des BGH steht aus. Denn mit Beschluss vom 10. Januar 2024 hat der Senat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob Vorschriften des  Glücksspielstaatsvertrags unionsrechtskonform waren.

Wir werden über den weiteren Verlauf des Verfahren informieren.

 

Haben Sie weitere Fragen zu sportrechtlichen Themen? Dann kommen Sie gerne auf uns zu! Unsere Kanzlei unterstützt Sie in allen Themen rund um das Sportrecht, Kunstrecht sowie Erbrecht und Nachlasspflegschaft. 

 
 

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