Was zuvor geschah
2016 fanden die olympischen Sommerspiele in Brasilien statt. Während diese stattfanden, warb eine Textilhändlerin, auf ihrer Internetseite für Sportbekleidung mit den Begriffen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“. Darauf wurde der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) aufmerksam. Folglich, mahnte die DOSB die Textilhändlerin ab. Laut dem Bundesgerichtshof (BGH), fand die Abmahnung jedoch zu Unrecht statt (Urt. v. 07.03.2019, Az. I ZR 225/17). Denn die Verwendung der Begriffe verstoße nicht gegen das OlympSchG, wie die DOSB meint. Woraufhin die Textilhändlerin eine Unterlassungserklärung abgab. Hierdurch erhoffte sie sich die, die Erstattung der Mahnkosten vom DOSB. In erster Instanz hat die Textilhändlerin verloren. Doch das Oberlandesgericht der Hansestadt sah dagegen kein Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele. Allerdings wollte die DOSB das nicht auf sich beruhen lassen. Die DOSB reichte stattdessen Revision ein, die allerdings von der BGH zurück gewiesen wurde.
Werben erlaubt?
Laut dem Berufungsgericht, verstoße die spezifische Werbung nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG. Da die Werbung mit „oplympiaverdächtiger“ oder „olympiareifer“ Sportbekleidung nicht geeignet sei, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Mit anderen Worte, nur weil bestimmte Begriffe verwendet wurden, kommt es nicht zwingend zu einer Verwechslung. Darüber hinaus vermindert die Werbung nicht die Wertigkeit der Olympischen Spiele oder bezeichnet diese als Wertlos. Anders formuliert, eine Ausnutzung der olympischen Bezeichnungen liegt nicht vor. Dessen ungeachtet wird ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen, nicht nur durch Wörter wie „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ initiiert, sodass man maximal von einer Nähe zum Gegenstand sprechen kann.
In diesem Sinne bedeutet die Rechtsprechung einen größeren Freiraum beim Werben auf Seiten der Unternehmen.