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Bundeskartellamt zur „50 + 1“ Regel

Bundeskartellamt zur 50 + 1 Regel Kunstrecht Blog

© S. Hermann & F. Richter auf Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Am 31.05.2021 hat das Bundeskartellamt seine vorläufige kartellrechtliche Einschätzung zur sogenannten „50 + 1- Regel“ der Deutschen Fußball Liga (DFL) mitgeteilt. Die DFL hatte die Entscheidung des Bundeskartellamts beantragt, dass gemäß § 32c GWB kein Anlass zum Tätigwerden besteht. Ziel eines solchen Antrags ist die Klärung der Rechtslage im öffentlichen Interesse und im Interesse der Beteiligten.

 

Die „50 + 1- Regel“

Die Regel ist Bestandteil der Satzung der DFL und besagt, dass einer Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Teilnahme an der Bundesliga oder der 2. Bundesliga gewährt wird, wenn der jeweilige Mutterverein mindestens 50 % der Stimmanteile plus einen weiteren Stimmanteil in der Versammlung der an der Kapitalgesellschaft beteiligten Anteilseigner hält.

Die Regel wurde eingeführt um den Einfluss von Investoren zu begrenzen, da die große Mehrheit der Bundesligavereine ihre Profi-Fußballabteilung in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert haben.

Nur vier Klubs – Mainz 05, Schalke 04, SC Freiburg, Union Berlin – sind einschließlich ihrer Profi-Fußballabteilungen als eingetragener Verein organisiert.

Als eine mögliche Ausnahme nennt die Satzung der DFL die Fälle, „in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat“. In den Fällen dieser sogenannten „Förderausnahmen“ entscheidet das Präsidium der DFL, ob diese zulässig sind.

Derzeitige Klubs, die unter diese Ausnahme fallen sind Bayer Leverkusen, TSG Hoffenheim und VfL Wolfsburg.

 

Die Grundregel an sich ist zulässig

Das Bundeskartellamt hat nun festgestellt, dass die „50 +1- Regel“ zwar eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, indem sie bestimmte Bedingungen für die Teilnahme an der Bundesliga und der 2. Bundesliga aufstellt. Damit verfolge die Bundesliga jedoch legitime Ziele, „nämlich die Organisation eines vereinsgeprägten Wettbewerbs sicherzustellen und für die Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs zu sorgen“.

Die von der DFL gewünschte Vereinsprägung könne zudem eine Partizipation einer breiten Bevölkerungsschicht gewährleisten und diene damit auch ethisch-sozialen Zwecken.

In ihrer Grundform verhindere die Regel, dass Investoren die Kontrolle über die Lizenspielerabteilung der Klubs übernehmen und diejenigen Vereine, die an einer Vereinsstruktur festhalten, nicht mehr wettbewerbsfähig sind.

 

Bedenken gegenüber „Förderausnahme“

Die oben angesprochene „Förderausnahme“ der DFL begegnet jedoch Bedenken. Das Bundeskartellamt sieht durch die Ausnahme die durch die Grundregel bezweckte Zielsetzung in Gefahr, denn gerade die angesprochene bezweckte Vereinsprägung und Mitgliederpartizipation werde so nicht mehr gewährleistet.

Auch das Ziel des fairen Wettbewerbs durch die Beschränkung des Einflusses von Investoren sei nicht mehr gewährleistet. Werde einigen Klubs größere Möglichkeiten zur Einwerbung und Eigenkapital ermöglicht, stelle dies eine Wettbewerbsverzerrung dar.

Demnach führt die angesprochene Ausnahme dazu, dass sich die durch die Grundregel ergebende Wettbewerbsbeschränkung als nicht mehr verhältnismäßig darstelle.

Dies könne auch nicht dadurch aufgefangen werden, dass eine Entscheidung gemäß § 32 c, dass kein Anlass zum Tätigwerden bestehe, derzeit nicht ergehen könne.

 

Ausblick – Vereinsprägung oder Öffnung für Investoren?

Die durch die DFL selbst angestoßene Einschätzung des Bundeskartellamts setzt diese nun unter Zugzwang. Die Ausführungen des Bundeskartellamt lassen sich dahingehend verstehen, dass sich die DFL eindeutig positionieren muss. Eine Möglichkeit bestünde freilich in der Aufhebung der angesprochenen „Förderausnahme“ und damit der Anwendung der Grundregel auch auf Klubs wie Bayer 04 Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG Hoffenheim. Ob der politische Wille dazu vorhanden ist, darf bezweifelt werden. Eine andere Möglichkeit wäre das Kippen von „50 +1“ und damit eine vollständige Öffnung für Investoren.

Dass der derzeitig Regelung starke kartellrechtliche Bedenken entgegenstehen, steht nun ausdrücklich fest.

 

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