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Das Zusammenspiel zwischen Sportler und Berater – Wie ist das rechtlich geregelt?

Das Zusammenspiel Sportler und Berater - Wie ist das rechtlich geregelt

© Phillip Kofler auf Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Gastartikel von Gerald Siebert, Gründer/CEO der MIKA GoldenBridge Agency „MIKA GBA“

Der professionelle Fußball hat sich in den letzten Jahren, wenn nicht sogar Jahrzehnten, als großer Wirtschaftsfaktor etabliert. Mit der enormen Expansion des Marktes im Bereich Fußball, betraten immer mehr Spielervermittler bzw. Spielerberater die Bühne. Dabei lassen sich Nachwuchsspieler vermehrt von diesen vertreten. Doch wie sieht die Beziehung zwischen Spieler und Vermittler bzw. Berater aus? Wie ist das rechtlich geregelt?

 

Die Beziehung zwischen Spieler und Vermittler bzw. Berater

Zunächst widmen wir uns der Frage, was ein Spielervermittler bzw. Spielerberater überhaupt ist. Ein Vertrag mit einem Spielervermittler ist von einem Vertrag mit einem Spielerberater zu differenzieren.

Der Spielervermittler ist Makler und wird ähnlich einem Wohnungsmakler tätig. Das sog. „Mäklerrecht“ nach §§ 652 ff. BGB findet Anwendung. Gem. § 1 Abs. 2 DFB-Reglement für Spielervermittlung ist „ein Vermittler eine natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt oder kostenlos Spieler und/oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Berufsspielervertrags oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Transfervereinbarung vertritt“.

Die Hauptleistungspflicht eines Vermittlers besteht darin, den Spieler die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses aufzuzeigen. Jedoch wird die Arbeit nur entlohnt, wenn diese angetragene Möglichkeit zum Abschlusses eines Vertrages, sich mit der Vertragsunterschrift beider Parteien realisiert.

Aus juristischem Blickwinkel bezieht sich die Zusammenarbeit eines Athleten mit einem Vermittler grundsätzlich immer nur auf eine Transaktion. Gemäß § 2 Abs. 2 DFB-Reglement für Spielervermittler meint „eine Transaktion in diesem Zusammenhang einen Abschluss eines Berufsspielervertrags und/ oder einer Transfervereinbarung“.

Wird der Vermittler als Makler für den Spieler tätig, dann liegt neben der Maklertätigkeit eine Arbeitsvermittlung vor, sodass neben dem Maklerrecht, Vorschriften der Arbeitsvermittlung i.S.d. SGB III anzuwenden sind. Gem. § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III, bedarf ein Arbeitsvermittlungsvertrag der Schriftform und kann nicht mündlich geschlossen werden.

Ein Spielerberater auf der anderen Seite ist gem. § 611 BGB Dienstleister. Der Berater organisiert bspw. dessen Alltag, dessen Medienauftritt etc. In der Regel ist der Spielerberater auch dessen Vermittler sodass von einem gemischten Vertrag auszugehen ist.

Ist einer der Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht volljährig, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Verträge, die mit Minderjährigen geschlossen werden, sind zunächst schwebend unwirksam, mit nachträglicher Unterschrift der gesetzlichen Vertreter wird der Vertrag wirksam. Üblich aber nicht zwingend notwendig, ist es bei allen Vertragsarten, beide Eltern unterschreiben zu lassen.

Mithin lassen sich Vermittlerverträge sowie Beraterverträge rechtlich einordnen und entsprechende Gesetze finden Anwendung. Wie sieht es aber mit Exklusivverträgen aus, ist dies rechtlich möglich und durchsetzbar?

 

Exklusivverträge – rechtlich möglich und durchsetzbar?

Exklusivverträge mit Spielervermittlern hindern einen Spieler daran, sich eines zusätzlichen Vermittlers zu bedienen und ziehen oft Vertragsstrafen mit sich. Gem. § 297 Nr. 4 SGB III sind Exklusivitätsvereinbarungen jedoch unwirksam. Laut OLG Hamm sei Zweck der Bestimmung zu verhindern, dass Vermittlerchancen ungenutzt bleiben (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2010, Az. 12 U 124/09).

Dieser Umstand jedoch sorgt nicht für eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern nur die Exklusivitätsklausel wird unwirksam. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung dieser Norm den normalen Arbeitsmarkt im Blick.

Nimmt man jedoch im Bereich des Profifußballs die verschiedenen Interessen der einzelnen Akteure (Spielervermittler, Spieler, Verein) in Betracht, kann eine Exklusivitätsklausel für den Spieler letzten Endes sogar förderlich sein. Fußballvereine, welche potenzielle neue Arbeitgeber des Spielers sein könnten, haben ein Interesse daran, dass der Spieler nicht zugleich durch andere Vermittler anderen Vereinen oder sogar demselben Verein mehrfach angeboten wird.

Besonders durch eine exklusive Vereinbarung kann der Spielervermittler bzw. Berater solche unseriös wirkenden Szenarien abwenden und Vertrauen zu dem Fußballverein aufbauen. Dieses Vertrauen ist wichtig, um erfolgreich Vertragsverhandlungen zu führen, die im besten Falle zum Abschluss eines neuen Vertrags führen. Mithin profitieren Athleten von exklusiven Vereinbarungen, müssen jedoch keine rechtlichen Sanktionen fürchten, wegen einem Verstoß gegen die Exklusivitätsklausel.

 

Laufzeit und Kündigung von Exklusivverträgen

Was ist die maximale Laufzeit der o.g. Verträge und kann man jederzeit kündigen? Hier ist wieder zwischen Vermittler und Berater abzugrenzen, während ein Vermittlervertrag (rechtlich als Maklervertrag einzustufen) auf unbestimmte Zeit geschlossen werden kann, ist es üblich einen Beratervertrag (Dienstleistungs- und Maklervertrag) auf 2 Jahre zu befristen. Allerdings gibt es keine gesetzliche Regelung die eine maximale Laufzeit dieser Vertragstypen vorsieht.

Zum Beenden einer der o.g. Vertragsverhältnisse ergeben sich folgende Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit einer Kündigung richtet sich nach § 621 BGB und knüpft an die Gehaltszahlungen des Spielers an den Berater an. In der Regel wird jedoch kein Spieler das Gehalt des Beraters bezahlen, vielmehr zahlt der Verein des Spielers das Gehalt/Honorar des Beraters. Mithin wird diese Möglichkeit zur Kündigung i. d. R. vertraglich ausgeschlossen.

Die zweite Möglichkeit ist die Kündigung gem. § 627 BGB, diese knüpft an das Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Spieler an. Wird dieses besondere Vertrauensverhältnis gestört, kann sich eine Partei von dem Vertrag lösen. Für den Spieler ist diese Art der Kündigung durchaus vorteilhaft. Der Spieler müsste vor Gericht noch nicht einmal nachweisen, dass das Vertrauensverhältnis gestört wurde (siehe LG Mönchengladbach SpuRt 2011, 389). Allerdings kann auch diese Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen werden – allerdings nur für zwei Jahre (bspw. LG Naumburg SpuRt 2009, 81; LG Mönchengladbach SpuRt 2011, 38).

Aufgrund dieser maximalen Dauer des vertraglichen Ausschlusses von 2 Jahren, werden die meisten Beraterverträge auch nur auf 2 Jahre geschlossen. Zu guter Letzt ist es den Parteien möglich den Vertrag gem. § 626 BGB außerordentlich zu kündigen, wenn das Fortbestehen des Vertrages einer der Parteien unzumutbar ist – dies ist die einzige Kündigung die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

Allerdings muss die Partei einen konkreten Grund anzeigen, der dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Markt für Spielervermittler und Berater immensen Wachstum zu verzeichnen hat. Lange Zeit war dieser exponentiell schnell wachsende Markt, größtenteils eine rechtliche Grauzone.

Mithin hat eine rechtliche Einordnung dieses Bereiches stattgefunden, um unseriösen Beratungsagenturen die Möglichkeit zu nehmen sich in rechtlichen Grauzonen zu bewegen und Athleten, die ihre Karriere in jungen Jahren beginnen, vor vertraglichen Nachteilen zu schützen.

Ein gut vernetzter Berater, zumindest zum Anfang der Karriere, ist jedem Athleten zu empfehlen. Oft fehlt es jungen Menschen oder einem Elternteil schlichtweg am Know-How, wie ein ordentlich gestalteter Spielervertrag auszusehen hat und lassen gewisse Details außer Acht, die schnell zu Stolpersteinen in der Karriere werden können.

Fragen?

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