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Einladung von Beteiligten der Politik zu Sportveranstaltungen

Einladung von Beteiligten der Politik zu Sportveranstaltungen

© alessandra barbieri auf Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Wie schnell man aufgrund einer vermeintlich harmlosen Einladung zu einem Fußballspiel in das Fadenkreuz der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gelangen kann, zeigte ein Fall aus dem Jahr 2006. Der Vorstandschef eines großen deutschen Energieversogers musste sich wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme vor Gericht verantworten, weil er eine Reihe von Gutscheinen für Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft an mehrere Amtsträger verschickte.

 

Strafrechtliche Vorschrift der Vorteilsgewährung

Zunächst verdeutlicht der Blick in das Strafgesetzbuch, welche Handlungen der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang unter Strafe stellt.

Gemäß § 333 Abs. 1 StGB macht sich der Vorteilsgewährung strafbar „wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt“.

Vorteilsgewährung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches

Es besteht grundsätzlich ein schützenswertes Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Da Politiker Amtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind, bedarf es bei der Einladung von Politikern zu Sportveranstaltungen besonderer Vorsicht.

Gesetzlich ist gemäß § 333 Abs. 1 StGB bereits das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils unter Strafe gestellt. Demnach kann auch allein das Anbieten eines solchen Vorteils bereits strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Als Vorteil kommt jede materielle oder immaterielle Zuwendung in Betracht, die den Amtsträger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besserstellt.

Somit kommt grundsätzlich auch die Einladung eines Politikers zu einer Sportveranstaltung als strafbare Handlung im Sinne dieser Vorschrift in Betracht.

Allerdings muss dieses Anbieten des Vorteils „für eine Dienstleistung“ des Amtsträgers erfolgen. Dabei ist es irrelevant, ob sich dies auf eine konkrete vergangene oder zukünftige Diensthandlung bezieht. Ebenfalls ohne Bedeutung ist die Frage, ob der Amtsträger die erwartete Handlung überhaupt ausführen kann oder will.

Eine Strafbarkeit ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Annahme des Vorteils entweder zuvor genehmigt wurde oder unverzüglich nach der Annahme des Vorteils genehmigt wird.

 

 

Fazit

Aufgrund der niedrigen Grenze zur strafbaren Vorteilsgewährung ist bei der Einladung eines Politikers zu einer Sportveranstaltung Vorsicht geboten.

Es bedarf nicht erst der tatsächlichen Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung, um sich strafbar zu machen. Bereits das Anbieten eines Vorteils kann unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.

Um derartigen Unstimmigkeit von vorneherein entgegenzuwirken, empfiehlt es sich als Veranstalter daher, sich zuvor eine Genehmigung des Dienstvorgesetzten der einzuladenden Person einzuholen.

 

Fragen?

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