Wer haftet, wenn ein Fußballtor umfällt?- Teil 1
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Wer haftet, wenn ein Fußballtor umfällt?- Teil 2

Im ersten Teil des Artikels haben wir auf die Gefahr, die von umstürzenden Fußballtoren ausgeht, hingewiesen und ein Urteil, das viele Vereine und Trainer sehr verunsichert hat, beschrieben. Wer aber haftet nun, wenn ein Fußballtor umfällt?

Die Frage der Haftung ist immer eine Frage des Einzelfalls.

In einer öffentlichen Sporthalle trägt die Stadt oder Gemeinde als Betreiber die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Diese besagt vereinfacht gesagt, dass wer eine Gefahrenquelle schafft, diese auch überwachen und entsprechend sichern muss, um Schäden bei Dritten zu verhindern. Der Betreiber muss dafür Sorge tragen, dass es in der Halle nicht zu Unfällen kommen kann. Er muss also auch dafür sorgen, dass Tore entsprechend gesichert sind. Dies schließt auch ein, dass überhaupt Sicherungsmöglichkeiten vorhanden sein müssen. Sind die Tore kaputt, oder es fehlt an Sicherungsmöglichkeiten, haftet der Betreiber bei Unfällen.

Bei einem Sportplatz, der einem Verein gehört, ist er der Betreiber und das oben Gesagte gilt entsprechend.

Richtet ein Verein jedoch ein Turnier in einer öffentlichen Halle aus, so kann er sich nicht darauf verlassen, dass die Stadt als Betreiber haftet. Der Veranstalter muss ebenfalls prüfen, ob alle Geräte funktionieren und sie entsprechend sichern. Auch kann er Tore nicht einfach unbeaufsichtigt und ungesichert stehen lassen, sonst haftet auch der Verein bei Unfällen.

Schließlich kann aber auch der einzelne Trainer haftbar sein. Er ist beim Training oder bei Spielen dafür verantwortlich, dass die Tore an ihren Platz kommen und dort sicher befestigt sind. Lässt er die Kinder unbeaufsichtigt, verletzt er seine Sorgfaltspflicht und kann ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden. Zwar sind ehrenamtliche Trainer in der Regel über den Verein versichert, sodass sie in zivilrechtlicher Hinsicht abgesichert sein sollten. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, sodass vor Übernahme eines Ehrenamtes auf jeden Fall geklärt werden muss, ob man auch versichert ist, denn sonst muss man eventuell für entstandene Schäden aufkommen. In strafrechtlicher Hinsicht muss sich der Trainer selber verantworten. Liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, kann es also auch zu Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen, wie in dem im ersten Teil beschriebenen Fall.

Sollte ein Trainer also Bedenken haben, weil keine Sicherungsmöglichkeiten vorhanden sind, sollte er auf keinen Fall darauf vertrauen, dass schon nichts passieren wird. Er muss umgehend den Verein darauf hinweisen und auf entsprechende Sicherungsmöglichkeiten bestehen. Reagiert der Verein nicht, sollte der Trainer seine Konsequenzen daraus ziehen und im Zweifel die Kinder nicht auf den Platz lassen! Auch sollte er die Kinder nicht unbeaufsichtigt lassen, sondern sich notfalls Unterstützung holen.

Insgesamt sollte sich alle Beteiligten, also Städte, Verein, Trainer, aber auch die Spieler und Eltern der Gefahr, die von ungesicherten Jugendtoren ausgeht, bewusst sein und entsprechend verantwortungsbewusst handeln, damit es gar nicht erst zu Unfällen kommen kann.