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Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Einzelveranstaltungen

coronavirus abgesagte events gutschein oder preiserstattung

Abgesagte Veranstaltung – Gutschein oder Rückerstattung?

Der Ausbruch der Corona Pandemie ist Grund für die Absage oder Verschiebung von zahlreichen Einzelveranstaltungen im Bereich Sport. Die prominentesten Beispiele hierfür dürften die Fußball Europameisterschaft und die Olympiade sein, die jeweils auf das nächste Jahr verschoben wurden.

Welche Folgen die beiden Szenarien für Veranstalter, Besucher und diejenigen, die an der Durchführung der Veranstaltung mitarbeiten, haben ist noch nicht genau absehbar.

Grundsätzlich gilt wie bei allen Verträgen, dass Individualabreden bezüglich höherer Gewalt (falls vorhanden) vorrangig anzuwenden sind.

Wird eine Veranstaltung verschoben, so sind zumindest die rechtlichen Folgen im Vergleich zur Absage der Veranstaltung recht überschaubar. Die Leistungen, die die Veranstalter erbringen, bleiben möglich, werden allerdings auf einen anderen Zeitpunkt verschoben. Für die Inhaber der Eintrittskarten kommt ein Rücktritt vom Vertrag daher nur in Betracht, wenn Ihnen die Teilnahme an der Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich ist. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass die Rückerstattung von Eintrittspreisen, die auf die Corona Pandemie zurückgeht, in Form von Gutscheinen erfolgt.

Für die Verträge zwischen den Veranstaltern und denjenigen, die zur Durchführung der Veranstaltung beitragen (zB. Caterer, Sicherheitsfirmen, Ordner etc.) gilt, dass deren Leistungen einfach später zu erbringen sind. Bezüglich der Fälligkeit der Zahlungen wird man sich einigen müssen, sollten für das Verschieben der Veranstaltung keine vertraglichen Absprachen getroffen worden sein. Ist der Dienstleister nicht in der Lage den Termin wahrzunehmen, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Bei bereits geleisteten (An-)Zahlungen des Veranstalters, trägt dieser das Insolvenzrisiko der von ihm beauftragten Vertragspartner. Auch die gegenüber den Sponsoren vereinbarten Leistungen können im Rahmen des Nachholtermins erbracht werden. Dieser könnte sogar davon profitieren länger damit werben zu können offizieller Sponsor der Veranstaltung zu sein.

Komplizierter ist die Frage, wer für die Absage einer Veranstaltung und der damit einhergehenden Folgen haftbar ist, wenn der Veranstalter ein Event absagt oder absagen muss. Aufgrund der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen von Bund und Ländern bleibt Ausrichtern von Sportveranstaltungen regelmäßig nichts Anderes übrig, als diese abzusagen. Wie bereits erwähnt, kann der Veranstalter nach aktueller Gesetzeslage anstelle der Rückerstattung in Geld eine Rückerstattung in Form eines Gutscheins vornehmen. Diese wandeln sich jedoch (Sollte der Gesetzgeber diese Frist nicht verlängern) ab dem 31.12.2020 in normale Rückzahlungsansprüche um, wenn der Gutschein bis dorthin nicht genutzt worden ist. Vor allem für Erstveranstalter und diejenigen, die lediglich zur Durchführung einer Veranstaltung eine Gesellschaft gegründet oder einen Kredit aufgenommen haben, wird dies folglich nur ein schwacher Trost sein.

Zu dieser Rückerstattung kommen die Zuschauer durch einen Rücktritt vom Vertrag aufgrund der Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung. Wer seine Tickets zwar bereits bestellt, diese aber noch nicht bezahlt hat, wird dies aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung des Veranstalters auch nicht mehr tun müssen.

Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist allerdings nicht durch Rücktritt möglich, wenn die Veranstaltung noch nicht abgesagt wurde und die Ticketinhaber aus Angst vor einer Ansteckung im Voraus ihre Karten zurückgeben wollen. Ob und wie eine Rückerstattung möglich ist, richtet sich dann nach den Vertragsbedingungen im Einzelfall.

Mit dem Kauf der Eintrittskarten gehen oftmals auch die Buchung eines Fluges, oder einer anderweitigen Beförderungsmethode sowie die Buchung einer Unterkunft einher. Ob der Veranstalter die im Zuge der Veranstaltung für viele „nutzlos“ gewordenen Aufwendungen haftbar ist, hängt davon ab, ob diese Leistungen zusätzlich durch den Veranstalter im Rahmen eines Gesamtpakets angeboten wurden. Ist dies der Fall, ist der Veranstalter direkter Vertragspartner und das Geld kann wie auch bei den Tickets durch Rücktritt vom Vertrag herausgefordert werden. Andernfalls könnte sich der Ticketinhaber lediglich mit einem Schadensersatz sein Geld zurück erstreiten. Dieser Schadensersatzanspruch würde allerdings ein Verschulden des Veranstalters, der nicht Vertragspartner bezüglich der Transport- und Beherbergungsleistungen ist, erfordern, was bezüglich des Ausbruchs einer Pandemie schwierig werden dürfte.

Sponsoren werden ihre Zahlungen aufgrund der Unmöglichkeit ebenfalls zumindest in dem Umfang zurückverlangen können, in dem die Verpflichtungen seitens der Gesponserten nicht mehr erfüllbar sind. Zum Beispiel die Werbung an der Strecke und den Absperrungen eines Marathons, der aufgrund der Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 abgesagt wurde, kann seitens des Veranstalters nicht mehr betrieben werden. Hier kann der Sponsor, ähnlich wie der Zuschauer, vom Vertrag zurücktreten und eventuell bereits ausgezahlte Gelder zurückfordern. Wurde seitens des Veranstalters bereits Werbung betrieben, ist diese im Wert anteilig am Gesamtvolumen der vereinbarten Leistung abzuziehen. Sollte zwischen dem Sponsor und dem Gesponserten ein dauerhaftes Vertragsverhältnis bestehen, würde ein Teilrücktritt bezüglich der Veranstaltung in Betracht kommen. Einfacher und schonender für das Verhältnis zwischen den Parteien dürfte es allerdings sein, die Auswirkungen des Ausfalls durch Vertragsanpassungen oder andere einvernehmliche Lösungen zu suchen.

Fazit: 

Die Gutschein-Lösung ist für Veranstalter von einzelnen Events, die nicht verschoben werden können, nur ein schwaches Pflaster, da sie letztendlich trotzdem das volle Risiko zu tragen haben. Im Endeffekt wird den Veranstaltern ein gewisses Zeitfenster geboten, um einen Ausweg vor der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu finden. Sollte die Durchführung von Großveranstaltungen weiterhin nicht möglich sein, müssen Veranstalter auf eine Verlängerung des Moratoriums hoffen.

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