Können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter anhalten, weniger zu arbeiten, weil Kunden oder Aufträge ausbleiben?
CvB : Das ist grundsätzlich nicht möglich. Der Arbeitgeber kann aber individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer treffen, oder von den gesetzlichen Regelungen zur Verkürzung der Arbeitszeit Gebrauch machen. Für diesen Fall ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die Verringerung der Arbeitszeit und der Vergütung vorgesehen. Dies gilt selbstverständlich auch für Unternehmen im Sport, mithin Vereine, Bundesligaclubs und die DFL.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum, und wird in zwei verschiedenen hohen Leistungsätzen, mithin in Höhe von 67 % oder 60 %, gewährt.
Im Einzelfall ist aber immer anhand des Tarifvertrages oder des Einzelarbeitsvertrages zu prüfen, unter welchen Bedingungen (z.B. Änderungskündigungen, Ankündigungsfristen) eine Verkürzung der Arbeitszeit zulässig ist. In Betrieben mit Betriebsvertretung ist die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.
Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn in Unternehmen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
Bei der derzeitigen "Corona -Pandemie" müsste es sich um ein unabwendbares Ereignis handeln, das zum Arbeitsausfall führt, damit die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld greifen.
Dieses Interview wurde geführt mit Corinna vom Berg, Rechtsanwältin und Partnerin, LL.M. Sportrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, BA Kultur und Medienmanagement.
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