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Der Einsatz von ausländischen Berufssportlern oder -trainern erlangt in Zeiten der Internationalisierung des Profisports immer größere Bedeutung. Wer einen ausländischen Sportler oder Trainer in Deutschland beschäftigen möchte, stellt sich in der Regel zwei Fragen: Wird eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden?
Nicht-EU-Ausländer benötigen grundsätzlich sowohl eine Arbeitserlaubnis als auch eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Daher benötigt auch der Sportler oder Trainer eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 7 I 1 des Aufenthaltsgesetzes). Die Aufenthaltsgenehmigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der es dem ausländischen Sportler oder Trainer erlaubt für eine bestimmte Zeitperiode ihren Sport beruflich auszuüben.
Für einen Berufssportler kann eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn
Wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, kann dem Sportler eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Diese wird unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks, hier also der Ausübung seines Sportes, befristet. Sie kann später bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verlängert werden. Die Aufenthaltsgenehmigung kann auch an die Bedingung geknüpft werden, dass sie erlischt, wenn der Verein aus seiner Spielklasse absteigt oder die sportliche Qualifikation des Sportlers nicht mehr vorliegt.
Die grundsätzlich erforderliche Arbeitserlaubnis braucht der Sportler nicht. Denn die
Tätigkeit eines Berufssportlers und -trainer ist eine sogenannte arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung, wenn
Die aufgeführten Voraussetzungen entsprechen damit denjenigen, die auch für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung notwendig sind.
Haben Sie weitere Fragen zu sportrechtlichen Themen? Dann kommen Sie gerne auf uns zu! Rechtsanwältin Corinna vom Berg ist die Autorin des Sportrechtblogs und Gründerin der Kanzlei vom Berg & Partner. Sie berät seit Jahren Profisportler bei rechtlichen Fragen.
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