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Aufenthaltsgenehmigung ausländischer Berufssportler

Aufenthaltsgenehmigung ausländischer Berufssportler

© CamiloCote auf Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Welche Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis braucht der ausländische Berufssportler oder -trainer?

Der Einsatz von ausländischen Berufssportlern oder -trainern erlangt in Zeiten der Internationalisierung des Profisports immer größere Bedeutung. Wer einen ausländischen Sportler oder Trainer in Deutschland beschäftigen möchte, stellt sich in der Regel zwei Fragen: Wird eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden?

 

Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Staatsangehörige

Nicht-EU-Ausländer benötigen grundsätzlich sowohl eine Arbeitserlaubnis als auch eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Daher benötigt auch der Sportler oder Trainer eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 7 I 1 des Aufenthaltsgesetzes). Die Aufenthaltsgenehmigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der es dem ausländischen Sportler oder Trainer erlaubt für eine bestimmte Zeitperiode ihren Sport beruflich auszuüben.

 

Aufenthaltsgenehmigung für Sportler und Trainer

Für einen Berufssportler kann eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn

  1. der Sportler oder Trainer das 16. Lebensjahr vollendet hat und in einem deutschen Sportverein oder einer vergleichbaren Sporteinrichtung, soweit sie am Wettkampfsport teilnimmt, zum Einsatz kommen soll,
  2. der Verein oder die Einrichtung dem Sportler oder Trainer ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt,
  3. und der für die Sportart zuständige Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainer bestätigt.

 

Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung für Sportler und Trainer

Wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, kann dem Sportler eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Diese wird unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks, hier also der Ausübung seines Sportes, befristet. Sie kann später bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verlängert werden. Die Aufenthaltsgenehmigung kann auch an die Bedingung geknüpft werden, dass sie erlischt, wenn der Verein aus seiner Spielklasse absteigt oder die sportliche Qualifikation des Sportlers nicht mehr vorliegt.

 

Arbeitserlaubnis für Sportler und Trainer nicht erforderlich

Die grundsätzlich erforderliche Arbeitserlaubnis braucht der Sportler nicht. Denn die

Tätigkeit eines Berufssportlers und -trainer ist eine sogenannte arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung, wenn

  1. deren Einsatz in inländischen Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist,
  2. der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt,
  3. und der Verein oder die Einrichtung ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt.

Die aufgeführten Voraussetzungen entsprechen damit denjenigen, die auch für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung notwendig sind.

 

Fragen?

Haben Sie weitere Fragen zu sportrechtlichen Themen? Dann kommen Sie gerne auf uns zu! Rechtsanwältin Corinna vom Berg ist die Autorin des Sportrechtblogs und Gründerin der Kanzlei vom Berg & Partner. Sie berät seit Jahren Profisportler bei rechtlichen Fragen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie in allen Themen in den Bereichen Sportrecht, Kunstrecht sowie Erbrecht und Nachlasspflegschaft.