Der Sportleistungsvertrag
Der Sportleistungsvertrag ist grundsätzlich als Arbeitsvertrag zu qualifizieren und die Hauptleistungspflicht eines Sportlers besteht in der Erbringung der sportlichen Leistung.
Ob ein persönlicher Umstand bei Vertragsabschluss dem anderen Teil unaufgefordert mitzuteilen ist, hängt davon ab, ob eine Aufklärungspflicht für diesen Umstand besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn es sich um einen verkehrswesentlichen Umstand handelt. Verkehrswesentlich ist ein Umstand, wenn dieser für den Abschluss oder den Inhalt des Vertrages entscheidungserheblich ist.
Da die sportliche Leistung unmittelbar mit der körperlichen Verfassung eines Sportlers zusammenhängt, sind erlittene Verletzungen für den Sportverein im Rahmen des Vertragsabschlusses von erheblicher Bedeutung. Denn die Bewertung der sportlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt auch die Möglichkeit von Verletzungen und damit das Risiko eines verletzungsbedingten Ausfalls.
Eine Verletzung am kleinen Finger, selbst wenn diese schwerwiegend war und auch für die Zukunft Risiken beinhaltet, wird bei einem Profifußballer in aller Regel seine körperliche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf das Fußballspielen nicht in einer Art und Weise beeinträchtigen, dass er hierüber bei Vertragsabschluss unaufgefordert dem Sportverein diese Verletzung anzuzeigen hat. Anders sieht es dagegen aus, bei den typischen Verletzungen eines Fußballers an Bein, Fuß oder Kopf, da alle diese Körperteile mehr oder weniger stark beim Fußballspielen beansprucht werden.
Verletzung der Aufklärungspflicht
Verletzt der Sportler seine Aufklärungspflicht, hat der Sportverein unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Sportler. Das Vertragsverhältnis kann grundsätzlich angefochten oder gekündigt werden. Grundsätzlich sollte der Sportler über Verletzungen aufklären, die für die zukünftige sportliche Leistung von Bedeutung sind. Bestehen hier Unsicherheiten sollte der Sportler einen fachlichen Rat einholen.