Wer setzt gegen wen mögliche Strafen durch?
- DFB verhängt Strafen gegen Vereine
In Fällen wie bei den Münchner Löwen werden Sanktionen durch den DFB und die zuständigen Rechtsorgane ausgesprochen. In der Regel wird Zuschauerfehlverhalten mit der Verhängung von Geldstrafen gegenüber den Klubs bestraft. Bei sich wiederholenden Vorkommnissen gibt es zudem die Möglichkeit, Mannschaften von Wettbewerben (bspw. Pokal) auszuschließen oder Spiele ohne Zuschauerbeteiligung (Geisterspiele) stattfinden zu lassen. In beiden Fällen muss der Verein dann mit deutlich weniger Einnahmen rechnen.
- Der Verein geht gegen die Täter vor
Bei einer Geldstrafe, die der Verein an den DFB zahlen muss, hat der Verein die Möglichkeit, störende Zuschauer, nach dem Leitgedanken der täterorientierten Sanktionierung des DFB, in Regress zu nehmen. Dadurch soll die generalpräventive Wirkung entfaltet werden. Diese Regressmöglichkeit hat die zivilrechtliche Rechtsprechung den Klubs bislang weitgehend zugesprochen.
Rechtliche Konsequenzen reichen bis in den Amateurbereich
Im Landesliga-Spiel zwischen dem Ludwigsfelder FC und dem SC Oberhavel Velten kam es während der Partie durch einen Zuschauer zu rechtsextremen Gesängen gegen einen Spieler, woraufhin der Verein mit einer Strafe von 300€ belegt wurde. Später forderte der Verein eine Zahlung von 135€ von dem auffällig gewordenen Zuschauer ein und belegte ihn zusätzlich mit einem einjährigen Stadionverbot.
Verbände und Klubs haben bei Zuschauerfehlverhalten die Möglichkeit der täterorientierten Sanktionierung, die, abgesehen von wenigen Ausnahmen in der jüngsten Vergangenheit, auch erfolgreich durchgeführt werden konnte. Im Jahr 2015 überraschten zum Beispiel das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Köln mit Urteilen, die störende und gewalttätige Besucher von Fußballspielen schützten.