Aufgebrachte Loewenfans in der Nordkurve
Ausschreitungen im Fußball sind ein großes Problem. Insbesondere bei Relegationsspielen steht viel auf dem Spiel, wenn es um die Existenz eines Vereins geht.
Auch Fans wissen das und unterstützen Spieler und Klub. Ist der sportliche Misserfolg erst einmal in Sicht, schießen Fans nicht selten über das Ziel hinaus. Doch wer haftet eigentlich, wenn Zuschauer, wie im Relegationsspiel zwischen 1860 München und Jahn Regensburg, mit strafbarem Fehlverhalten auffallen? Der SportrechtBlog blickt auf die rechtlichen Aspekte bei Zuschauerausschreitungen.
In Fällen wie bei den Münchner Löwen werden Sanktionen durch den DFB und die zuständigen Rechtsorgane ausgesprochen. In der Regel wird Zuschauerfehlverhalten mit der Verhängung von Geldstrafen gegenüber den Klubs bestraft. Bei sich wiederholenden Vorkommnissen gibt es zudem die Möglichkeit, Mannschaften von Wettbewerben (bspw. Pokal) auszuschließen oder Spiele ohne Zuschauerbeteiligung (Geisterspiele) stattfinden zu lassen. In beiden Fällen muss der Verein dann mit deutlich weniger Einnahmen rechnen.
Bei einer Geldstrafe, die der Verein an den DFB zahlen muss, hat der Verein die Möglichkeit, störende Zuschauer, nach dem Leitgedanken der täterorientierten Sanktionierung des DFB, in Regress zu nehmen. Dadurch soll die generalpräventive Wirkung entfaltet werden. Diese Regressmöglichkeit hat die zivilrechtliche Rechtsprechung den Klubs bislang weitgehend zugesprochen.
Im Landesliga-Spiel zwischen dem Ludwigsfelder FC und dem SC Oberhavel Velten kam es während der Partie durch einen Zuschauer zu rechtsextremen Gesängen gegen einen Spieler, woraufhin der Verein mit einer Strafe von 300€ belegt wurde. Später forderte der Verein eine Zahlung von 135€ von dem auffällig gewordenen Zuschauer ein und belegte ihn zusätzlich mit einem einjährigen Stadionverbot.
Verbände und Klubs haben bei Zuschauerfehlverhalten die Möglichkeit der täterorientierten Sanktionierung, die, abgesehen von wenigen Ausnahmen in der jüngsten Vergangenheit, auch erfolgreich durchgeführt werden konnte. Im Jahr 2015 überraschten zum Beispiel das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Köln mit Urteilen, die störende und gewalttätige Besucher von Fußballspielen schützten.