Filmen und Fotografieren im Stadion, ist das erlaubt?

Die Bundesligasaison 2014/2015 ist wieder in vollem Gange und gerade nach dem Gewinn der Fußballweltmeisterschaft ist die Begeisterung bei den Fans noch mal gestiegen. Jeder möchte live dabei sein, wenn die WM-Helden in den Bundesliga auf Torejagd gehen. Und im Stadion sieht man dann überall Menschen, die mit ihren Smatphones oder Kameras Fotos und Videos aufnehmen. Diese kann man dann später oft in den zahlreichen sozialen Netzwerken sehen.

6 November 2014

s1x380, Fussball

Darf man das eigentlich ?

Grundsätzlich gilt: Nur weil dies alle zu machen scheinen, ist das Fotografieren und das Aufnehmen von Videos im Stadion nicht immer erlaubt.
Der jeweilige Veranstalter hat das sogenannte Hausrecht und kann bestimmen was erlaubt ist und was nicht. Vor dem Stadionbesuch ist daher zu empfehlen, sich die jeweilige Stadionordnung einmal durchzulesen.
Die meisten Vereine erlauben Foto- und Videoaufnahmen für private Zwecke. Gegen Fotos oder Videos für das private Fotoalbum haben die meisten Vereine also nichts einzuwenden. Wer aber die Fotos für kommerzielle Zwecke nutzt, für den kann es teuer werden!

Aber auch bei dem Gerät, mit dem die Aufnahmen gemacht werden sollen, gibt es etwas zu beachten: Bei Handys oder einer Digitalkamera gibt es bei den meisten Vereinen kein Problem bei der Einlasskontrolle. Vorsicht ist bei den sogenannten Profiausrüstungen geboten! Wer mit einer großen Kamera, einem Fotokoffer oder Wechselobjektiven ins Stadion möchte, dem kann es passieren, dass er vom Ordnungsdienst aufgehalten wird. Wer beabsichtigt, eine Kamera mit ins Stadion zu nehmen, sollte sich also vorher  informieren, ob dies erlaubt ist.

Schließlich sollte der Zuschauer auch bei den Motiven, die er aufnimmt aufpassen.

Grundsätzlich hat jede natürliche Person das Recht am eigenen Bild, welches eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Dieses ergibt sich aus Art 2 I i.V.m. Art 1 I GG. Das bedeutet, dass jeder grundsätzlich selber entscheiden kann, ob er fotografiert wird oder ob jemand Videos von ihm aufnimmt.

Gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Für die Spieler, Trainer und Funktionäre gilt jedoch die Einschränkung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Demnach dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden. Der Begriff der Person der Zeitgeschichte wurde von der Rechtsprechung zur Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits entwickelt. Ohne dies an der Stelle zu vertiefen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Spieler Personen der Zeitgeschichte sind, sodass ihre Einwilligung nicht erforderlich ist.

Wenn aber Zuschauer abgebildet sind, kann dies anders sein. Sie sind keine Personen der Zeitgeschichte. Jedoch sind gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG auch solche Aufnahmen erlaubt, auf denen eine Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheint. Dies dürfte auch auf ein Stadion übertragen werden können. Wenn also andere Zuschauer zufällig im Hintergrund zu sehen sind, dürften Sie grundsätzlich nichts zu befürchten haben. Keinesfalls sollten Sie aber bewusst andere Zuschauer fotografieren oder aufnehmen, wenn diese das Hauptmotiv des Bildes sein sollen.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass das Fotografieren oder Aufnehmen von Videos in den meisten Stadien zu privaten Zwecken erlaubt ist. Jedoch sollte man sich vor dem Stadionbesuch durch einen Blick in die Stadionordnung absichern.  Zudem sollte vorab geprüft werden, ob man die eigene Kamera und etwaiges Zubehör auch mitnehmen darf. Schließlich sollten auch die Motive sorgsam ausgewählt werden.

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