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Fragen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit des DFB-Reglements für Spielervermittler

kartellrechtliche Zulässigkeit des DFB-Reglements für Spielervermittler - Sportrechtblog

© Michal Jarmoluk auf Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Verstoßen einzelne Regelungen des vom DFB erlassenen Reglements für Spielervermittler (RfSV) gegen das Kartellverbot?

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ist der Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden mit etwa 25.000 Vereinen und mehr als 7 Millionen Mitgliedern. Als Mitglied des Fußballweltverbandes (FIFA) ist er den Regelungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA verpflichtet. Der DFB erließ das am 1. April 2015 in Kraft getretene Reglement für Spielervermittlung (RfSV). Dieses richtet sich an Vereine und Spieler, die gegenüber dem DGB verpflichtet sind. Vorgeschrieben ist unter anderem

  • eine Registrierungspflicht für Vermittler;
  • die Abgabe einer Vermittlererklärung, die die Unterwerfung des Vermittlers unter diverse Statuten der FIFA vorsieht;
  • ein Provisionsverbot für bestimmte Folgetransfers;
  • ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger;
  • eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler.   

 

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Verstoßen diese Regelungen gegen das Kartellverbot ?

Die Entscheidung hierzu liegt nunmehr dem Bundesgerichtshof vor. Bei der Entscheidung wird sicherlich berücksichtigt, dass für die dem DFB zusammengeschlossenen Fußballvereine der deutschen Profiligen sich der Fußball in erster Linie als eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die hier angegriffenen Regelungen führen auch zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittlung. Sie richten sich zwar nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler. Sie bewirken jedoch, dass die Spielervermittler ihr Verhalten an dem Regelwerk ausrichten müssen, um auf dem Vermittlungsmarkt tätig werden zu können.

Entscheidend wird aber auch sein, ob das Reglement – wie Regeln zur Dopingkontrolle – untrennbar mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs verbunden ist und gerade dazu dient, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten. (EuGH, WuW/E EU-R 1493Rn. 43, 45 – Meca-Medina). Ob das auch für das Spielvermittlerreglement gilt, das die wirtschaftliche Handlungsfreiheit wie die Spielervermittler spürbar beschränkt, ist ungeklärt. Wir werden berichten!

 

Fragen?

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