Rechtspopulismus begründet nicht zwingend ein Parteiverbot
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat definiert Folgendes als Voraussetzung für ein Parteiverbot:
„Eine Partei kann nur dann verboten werden, wenn sie nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt, sondern diese Haltung auch in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise umsetzen will. Für ein Parteiverbot genügt es also nicht, dass oberste Verfassungswerte in der politischen Meinungsäußerung in Zweifel gezogen, nicht anerkannt, abgelehnt oder ihnen andere entgegengesetzt werden. Die Partei muss vielmehr planvoll das Funktionieren der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigen wollen. Dies setzt voraus, dass konkrete, gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein kann.“
Rechtspopulistische Ansichten einer Partei begründen demnach für sich allein genommen noch keine Verfassungswidrigkeit der Partei.
Anspruch auf Gleichbehandlung
Stellt ein Träger öffentlicher Gewalt Räumlichkeiten zur Verfügung, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Gleichbehandlung aller Parteien aus § 5 Abs. 1 ParteiG. Unter dem Begriff „Träger öffentlicher Gewalt“ werden auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts – wie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten – erfasst.
Wird einer Partei A aufgrund ihrer rechtspopulistischen Ansichten eine Einrichtung eines Trägers öffentlicher Gewalt nicht zur Verfügung gestellt, könnte dies einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsrecht der Partei darstellen. Schließlich wirken gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG, § 2 Abs. 1 S. 1 ParteiG alle Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Rechtspopulistische Ansichten an sich stellen jedoch noch keinen Versagensgrund dar, sofern die Partei nicht die demokratische Grundordnung gefährdet und als verfassungswidrig eingestuft wird, Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG. Auch rechtspopulistische Parteien haben damit grundsätzlich einen Anspruch aus § 5 Abs. 1 ParteiG.
Vermietung von Räumlichkeiten des Vereins als privatrechtliche Mietverträge
Dieser Anspruch findet allerdings auf Körperschaften des Privatrechts keine Anwendung. Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden sich von den Körperschaften des Privatrechts dadurch, dass sie öffentlich-rechtlich organisiert sind und öffentlich-rechtlich handeln können. Vereine stellen keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften dar, da diese nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich organisiert sind.
Somit wird auch die Vermietung der Vereinsräumlichkeiten durch einen privatrechtlichen Mietvertrag geregelt.
Stellt nun ein Verein seine Räumlichkeiten der Partei B zur Verfügung und lehnt eine Vermietung an die Partei A aufgrund ihrer rechtspopulistischen Ansichten ab, stellt dies daher keine Benachteiligung der Partei A dar. Denn im Privatrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach die Vertragsparteien den Abschluss wie auch den Inhalt eines Vertrages frei gestalten können (Abschluss- und Gestaltungsfreiheit). Somit steht es den Vereinen frei, wem sie ihr Vereinsheim zur Verfügung stellen.
Im Ergebnis besteht daher kein Anspruch der rechtspopulistischen Partei A auf Gleichbehandlung.