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Kostentragung für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen

Kostentragung bei Hochrisikospielen

Wer trägt die Polizeikosten bei Hochrisikospielen in der Bundesliga?

Diese Frage stellten sich in der Vergangenheit viele. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. März 2019 den Weg für die Übertragung von Polizeikosten auf die einzelnen Vereine und die DFL geebnet.

Rechtliche Grundlagen

Zugrunde lag der Entscheidung die Klage der DFL GmbH gegen einen Gebührenbescheid des Landes Bremen. Mit diesem Kostenbescheid wurde die DFL GmbH für Polizeikosten während eines Liagspiels des SV Werder Bremen gegen den HSV in Anspruch genommen.

Grundlage für Erlass eines solchen Kostenbescheides ist der § 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, welchen das Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig erachtete.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun über die Kostentragung für den polizeilichen Mehraufwand. Diese können dem gewinnorientierten Veranstalter auferlegt werden.

Zahlt der Steuerzahler?

Im Rahmen von Hochrisikospielen wird nach Ansicht des Gerichts in aller Regel polizeilicher Mehraufwand erforderlich. Dieser ist bereits im Vorfeld der Spiele aufgrund prognostizierter besonderer Sicherheitsrisiken erkennbar.

Die Kosten dieses Mehraufwandes müssten jedoch nicht der Steuerzahler tragen. Vielmehr erlangt der Veranstalter von Ligaspielen einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Gewährleistung eines sicheren Veranstaltungsablaufs. Durch die verstärkte Sicherheitsvorsorge zieht er also mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen.

Ohne eine zusätzliche Polizeipräsenz liefe die gesamte Veranstaltung Gefahr, gar nicht stattfinden zu können und der Veranstalter eine Vermögenseinbuße zu erleiden. Aus diesen Erwägungen muss er sich die Kosten aufgrund seiner Gewinnorientierung auch zurechnen lassen.

DFL ist selbst Veranstalter

Aufgrund der verantwortlichen Leitung des Spielbetriebs der Lizenzligen könne die DFL GmbH zudem als (Mit-)Veranstalterin der Ligaspiele angesehen werden. Dies folgt aus ihrer Kompetenz zur offiziellen Spielansetzung und dem damit einhergehenden nicht untergeordneten Mitwirkungsanteil an Bundesligaspielen.

Das Gericht nimmt als Folge jedoch an, dass die DFL GmbH sich um einen angemessenen Kostenausgleich im Verhältnis zum jeweiligen (mit-)veranstaltenden Verein bemühen werde.

Das Gericht verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurück. Dieses soll nun feststellen, ob eventuell einigen der in Gewahrsam genommenen Fußballfans die Kosten der Amtshandlungen auferlegt werden könnten. Sollte dies der Fall sein, darf keine „Doppelabrechnung“ dieser Kosten gegenüber der nachrangig in Anspruch zu nehmenden DFL GmbH stattfinden.

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