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Herausgabe der Mitgliederliste an Vereinsmitglieder erlaubt?

die herausgabe von mitgliederlisten an vereinsmitglieder

© Arek Socha - Pixabay

AG Hannover Urt. V. 13.02.2019, Az. 435 C 10856/18

Das Amtsgericht Hannover bejaht unter Zugrundelegung des § 37 BGB ein berechtigtes Interesse der Vereinsmitglieder des Hannoverschen Sportvereins 1986 e. V. bezüglich der Herausgabe von Daten anderer Vereinsmitglieder. Warum? Was war vorgefallen?

Hintergrund des Urteils

Hintergrund dieses Urteils ist eine Streitigkeit zwischen den Mitgliedern von Hannover 96 und dem Sportverein selbst, anlässlich einer bevorstehenden Neuwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates. Auf Antrag haben 5% der Mitglieder ein Recht zur Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Diese soll hier konkret dazu genutzt werden können, um die Unterstützung bestimmter Kandidaten kund zu tun. Um erfolgreich an der Willensbildung im Hinblick auf die Neuwahl mitwirken zu können, berufen Sie sich auf § 37 BGB und das Recht sämtliche Mitgliederadressen und E-Mailadressen gewährt zu bekommen, um andere Mitglieder, insbesondere auf elektronischem Wege über ihre Haltung zu informieren. Der Beklagte Verein kam diesem Verlangen nicht nach und lehnte den Antrag ab. Die Mitglieder monierten eine Verletzung ihrer Chancengleichheit, ohne die Herausgabe einzelner Daten der Mitglieder, haben die Mitlieder ihrer Ansicht nach immense Nachteile gegenüber dem Verein, da sie keine Möglichkeit besitzen effektiv an dem Willensbildungsprozess betreffend der Neuwahl mitzuwirken und die anderen Mitglieder über ihren unterstützten Kandidaten zu informieren.

Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Hannover gab dem Antrag der Kläger vollumfänglich statt und legte § 37 BGB dahingehend aus, dass der Beklagte zur Herausgabe der Mitgliederdaten verpflichtet sei. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der Zwecksetzung von § 37 BGB, nämlich der Stärkung der Minderheitenrechte und der damit verbundenen effektiven Teilnahme am Willensbildungsprozesses bedeutender Entscheidungen – wie der Neuwahl von Mitglieder-. Gerade bei konträren Positionen zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand, muss der Minderheit (5% Stärke) eine effiziente Möglichkeit gegeben werden am Entscheidungsprozess mitzuwirken. Dies sei jedoch nur möglich, wenn die Mitglieder über die Adressen und E-Mailkontakte verfügen, um ihre Haltung auch gegenüber anderen Mitgliedern kommunizieren können. In der streitgegenständlichen Entscheidung ging es insbesondere um einen elektronischen Newsletter, der nur bei vorhanden E-Mailadressen, ein probates Informationsmedium darstellt. Das Gericht stimmte dem begehrten Auskunftsverlangen insbesondere vor dem Recht der informationellen Selbstbestimmung der anderen Vereinsmitglieder zu und stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte einzelner Minderheiten.

Im genannten Paragrafen 37 BGB selbst heißt es wie folgt:

§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) 1 Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. 2 Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. 3 Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

Fazit

Die Vereinsmitgliedern wurde in diesem Urteil des Amtsgerichtes Hannover in ihren Mitbestimmungsrechten gestärkt und haben dadurch die Möglichkeit erhalten, stärker an der Willensbildung im Hinblick auf die Neuwahlen des Aufsichtsrates teilzuhaben.

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