Glücksspielstaatsvertrag: transparentes und nicht diskriminierendes Vergabeverfahren nicht gewährleistet
Auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages und des aktuellen Hessischen Glücksspielgesetzes ist das Land Hessen bundesweit für die Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten zuständig. Die Antragstellerin hat u.a. vorgetragen, im Konzessionsvergabeverfahren sei die Einhaltung der in der aktuellen Fassung des Glücksspielstaatsvertrages verankerten Maßstäbe für ein transparentes und nicht diskriminierendes Vergabeverfahren nicht gewährleistet, mit der Folge, dass sie, die Antragstellerin, durch die nunmehr unmittelbar bevorstehende Vergabe von Konzessionen an Mitbewerber Wettbewerbsnachteile zu befürchten habe.
Aktuelle Vergabeverfahren bereits bis jetzt nicht diskriminierungsfrei
Dem ist die Kammer in wesentlichen Punkten gefolgt. Denn das aktuelle Vergabeverfahren sei bereits bis jetzt nicht diskriminierungsfrei verlaufen. So habe das Regierungspräsidium Darmstadt im Sommer 2019 die damals am Markt bekannten Sportwettanbieter über das neue Konzessionsverfahren vorzeitig informiert und zu einer Informationsveranstaltung im August 2019 eingeladen. Für die damals nicht aktiven Anbieter sei zu diesem Zeitpunkt kaum erkennbar gewesen, dass sie sich diesbezüglich über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt über das neue Konzessionsverfahren hätten informieren können. Durch die frühzeitigen Hinweise auf das geplante neue Konzessionsverfahren seien für die bereits am Markt tätigen Anbieter deutliche Vorteile entstanden.
Antrag auf Verringerung der im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Millionen Euro
Darüber hinaus stelle sich das Konzessionsverfahren auch deshalb als nicht diskriminierungsfrei dar, weil das Regierungspräsidium Darmstadt auf Anfrage potenzieller Interessenten darauf hingewiesen habe, dass man einen Antrag auf Verringerung der im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Millionen Euro stellen könne, ohne mitzuteilen, nach welchen Maßstäben diese Reduzierung erfolgen könne.
Kein einheitlicher Zeitpunkt für den gemeinsamen Markteintritt der Konzessionsinhaber
Weiter sei zu beanstanden, dass kein einheitlicher Zeitpunkt für den gemeinsamen Markteintritt der Konzessionsinhaber festgelegt worden sei. Schließlich mangele es dem Konzessionsvergabeverfahren auch deshalb an der erforderlichen Transparenz, weil das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene sogenannte "Glücksspielkollegium", das aus 16 durch die Bundesländer entsandten Mitgliedern bestehe, weiterhin in die Konzessionsvergabe eingebunden bleibe. Die konkreten Aufgaben und Befugnisse dieses Kollegiums seien nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar umschrieben, obwohl das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde an die von dem Glücksspielkollegium gefassten Beschlüsse inhaltlich gebunden sei.
Beschluss des VG Darmstadt vom 01.04.2020, Az.: 3 L 446/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 06.04.2020