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Haben Fußballer Anspruch auf den Mindestlohn?

Mindestlohn

Fussball, Krombach-Verbandspokal, Saison 2013/2014, Viertelfinale, Philip Semlits (SC Verl, links) gegen Nico Ballschmiede (TSV Marl-Hüls)

Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner, flächendeckender Mindestlohn. Die große Mehrzahl der Fußballer in unserem Land spielt im Amateurbereich und ist weit von den Millionen-Gehältern der Profis entfernt. Wie verhält es sich also mit dem Mindestlohn, wenn Spieler in den unteren Ligen Vertragsamateure sind? Der SportrechtBlog klärt auf.

Mindestlohn für Fußballer?

Fußballprofis wie Neymar, der für 222 Millionen Euro nach Paris wechselt und dort geschätzte 30 Millionen Euro pro Jahr verdienen soll, können über einen Mindestlohn nur lachen. In Deutschland beträgt dieser 8,84€ pro Zeistunde – brutto! Er ist unabdingbar. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind also unwirksam.

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Also auch Spieler, Trainer und sonstige Mitarbeiter im Verein, die eventuell nur geringfügig beschäftigt sind.

Die Bundesliga und der Mindestlohn

Zunächst solltest du erst mal wissen, dass es im deutschen Profifußball 2 Lizenzligen gibt. Das sind jeweils die erste und die zweite Bundesliga. Die 3. Liga gehört zwar zu den Profiligen, gilt aber von seitens des Ligaverband nicht als Lizenzliga. Infolgedessen werden Fußballer von Vereinen der 1./2. Bundesliga als Lizenzspieler bezeichnet. Sie werden aufgrund des hohen Grades der persönlichen Abhängigkeit generell als Arbeitnehmer eingestuft. Das heißt konkret, dass sie unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fallen. In Deutschland beträgt dieser Mindestlohn seit dem 1. Januar 2017 8,84 Euro pro Stunde.

Was ist mit der 3. Liga?

Anders ist es in der 3. Liga. Hier können zwar auch Berufsfußballer eingesetzt werden, jedoch werden diese dann als Vertragsspieler bezeichnet. In den unteren Spielklassen gibt es nämlich keine Lizenzspieler. Die meisten dieser auch „Vertragsamateure“ genannten Sportler sind von ihrem Verein als Minijobber angemeldet. Der DfB schreibt hier aber eine Mindestvergütung von 250€ vor. Trotzdem fallen Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz. Entscheidend dafür ist, dass die sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund steht. Steht die sportliche Betätigung im Vordergrund des Vertragsverhältnisses, ist daher trotz Anmeldung über einen Minijob nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

Dieser Artikel von Rechtsanwältin Corinna vom Berg erschien in ähnlicher Form auch bei GOKIXX, der App für die besten Nachwuchsfußballer in Deutschland. Mehr Infos auf www.gokixx.de.