Zwei häufige Regelungen innerhalb der Leihspielerverträge
Die erste häufige Regelung in Leihspielerverträgen definiert eine vertragliche Verpflichtung zum Spielerkauf. Diese tritt ein, sobald der Leihspieler für den entleihenden Verein an einer bestimmten Anzahl an Bundesligaspielen aktiv teilgenommen hat. Sprich, nach einer festgelegten Anzahl an Spielen greift die Kaufverpflichtung. Wie zum Beispiel beim Angreifer Takuma Asano, der in der Saison 2018/2019 vom FC Arsenal London an Hannover 96 ausgeliehen wurde. Bei diesem bestand folglich eine Kaufverpflichtung, wenn er an ein mehr als 13 Pflichtspielen teilgenommen hätte. Daher wurde nach 13 Spielen Asanos von einem weiteren Einsatz abgesehen.
Der Leihspieler als Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Das schließt auch die Teilnahme am Training ein. Ob der Spieler zum Einsatz kommt oder eben nicht, ist eine Entscheidung, die auf Leistung und nicht auf wirtschaftlichen Gründen beruhen soll. Falls die sportliche Leistung keine Entscheidungsgrundlage für das Einsetzten des Spielers ist, kann der Spieler unter Umständen Anspruch auf ihm entgangene Einsatz- und Punktprämien gegen den Verein geltend machen.
Ähnlich gelagert ist auch die zweite häufige Regelungsmöglichkeit in Leihspielerverträgen. Danach besteht ein Verbot für den ausgeliehenen Spieler, gegen seinen Verleiher auf dem Platz zu stehen. Eine solche Klausel fand sich zum Beispiel im Vertrag von Vincenzo Grifo. Dieser war in der Saison 2018/2019 von der TSG Hoffenheim 1899 an seinen jetzigen Verein SC Freiburg entliehen. Der Leihvertrag sah vor, dass es zu keinem Einsatz des Mittelfeldspielers gegen den Ausleiher Hoffenheim kommen durfte. Im Bundesligabetrieb geschah dies auch nicht.
Fazit
Beide dieser Regelungskonstellationen in Leihspielerverträgen beschränken rechtlich die Entscheidungsfreiheit des jeweiligen Trainers bezüglich der Aufstellung von Leihspielern. Er hat sich an Weisungen „von oben“ zu halten um nicht Gefahr zu laufen, sich gegenüber seinem Arbeitgeber (dem Verein) Schadensersatzpflichtig zumachen oder mit einer Vertragsstrafe zurechnen.
Die Aufnahme dieser Klauseln in Leihverträge der Fußballprofis ist unterschiedlich motiviert und nachvollziehbar. Trotzdem sollten Vereine beachten, dass auch der Spieler ein geschütztes Interesse an der Aufstellung hat. Diesem kann nicht nur mit wirtschaftlichen Vereinsinteressen begegnet werden.