Testosteronwert als Zugangsbeschränkung
Ursprung der „DSD-Regelung“ war der Umstand, dass einige Frauen unter einer Störung der Geschlechtsentwicklung leiden. Diese Erbkrankheit bezeichnet man auch als 46 XY DSD. Bei der Athletin Semenya wurde eine Ausprägung dieser Intersexualität in Form einer sogenannten 5-ARD (Alpha-Redukatse-Mangel) diagnostiziert. Wesentliches Merkmal dieser Störung ist ein Testosteronwert, der den eines normalen Erwachsenen Mannes erreicht.
Das CAS stellte aufgrund von Sachverständigengutachten fest, dass Testosteron ein primärer Faktor sportlicher Leistungsunterschiede zwischen Männern und Frauen ist. Damit haben Frauen mit 46 XY DSD – und dem damit einhergehenden erhöhten Testosteronwert – einen signifikanten Vorteil. Dieser äußert sich unter anderem in gesteigerter Bildung von Muskelmasse. Dafür sprach nach Schiedsspruch des CAS auch die bemerkenswerte statistische Überrepräsentation weiblicher Leichtathletinnen mit 5-ARD, da das Vorkommen in der Gesamtpopulation eher selten ist.
Zum Schutz der Athletinnen, die nicht in den Genuss dieser biologisch bedingten sportlichen Leistungsvorteile gelangen, bedarf es also einer Zugangsbeschränkung zum weiblichen Teilnehmerfeld. Hierdurch gewährleistet man gleiche Wettbewerbsbedingungen.
Gerechtfertigte Diskriminierung
Nach Ansicht des internationalen Sportgerichtshofes liegt durch die "DSD-Regelung" eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Diese ist jedoch gerechtfertigt durch die Integrität der weiblichen Leichtathletik und gleicher Wettbewerbsbedingungen. Auch bestünde eine zumutbare Möglichkeit für die Athletinnen, ihren Testosteronwert durch orale Einnahme von Verhütungsmitteln zu reduzieren.
Die Umsetzung der Vorgaben durch die Athletinnen erweist sich als problematisch. Auch bei konstanter Einnahme von Hormon-Medikamenten bleibt das Risiko ungewollter Schwankungen bestehen. Oftmals rutscht die Athletin erst unmittelbar vor Wettkampfbeginn in den unzulässigen Testosteronbereich, worauf folglich die Disqualifizierung folgt. Da dem Gerichtshof noch keine Beweismittel zu dieser Problematik vorlagen, könnten sich die Regelungen in der Zukunft noch als unverhältnismäßig erweisen.
Dieser Artikel wurde verfasst von Corinna vom Berg, Rechtsanwältin und Partnerin, LL.M. Sportrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, BA Kultur und Medienmanagement.