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Modeste: Fußballer und ihr Anspruch auf Beschäftigung

Beschäftigung

Haben Fußballer ein Recht auf Beschäftigung? Im Fall von Anthony Modeste drohte die Situation zu eskalieren. Sogar von gerichtlichen Konsequenzen war die Rede. Der SportrechtBlog Berg schaut mit ein wenig Abstand noch einmal auf den Fall.

Mittlerweile spielt Anthony Modeste für TJ Quanjian in der chinesischen Super League. Doch der Weg dahin war nicht leicht. Das Wechseltheater ist erst wenige Wochen her.

Der Fall Modeste aus sportlicher Sicht

Lange Zeit war unklar, für welchen Verein Anthony Modeste in der neuen Saison auflaufen würde. Immer wieder schien ein Wechsel fix. Es dauerte aber, bis er dann letztlich über die Bühne ging. Aber deutlich komplizierter, als es bei Transfers in der Regel der Fall ist. Zwischenzeitlich wurde der Franzose sogar vom Training freigestellt. Das ließ er sich nicht gefallen.

Wechseltheater beendet, Gerichtstermin nicht mehr nötig

Modeste wollte mit einer einstweiligen Verfügung seine Teilnahme am Training erzwingen, nachdem er nicht mit ins Trainingslager nach Österreich reisen durfte. Wenige Tage später konnten sich die Klubs dann doch noch einigen. Eine Einigung vor Gericht war damit vom Tisch, der bereits datierte Gerichtstermin hinfällig.

Der Fall Modeste aus rechtlicher Sicht: Haben Fußballer ein Recht auf Beschäftigung?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Beschäftigung. Der Beschäftigungsanspruch des Mannschaftssportlers umfasst die Teilnahme am Trainingsbetrieb der Profimannschaft, sowie die medizinische und sporttherapeutische Betreuung. Aber: Es besteht kein Anspruch auf den Einsatz bei Wettkämpfen. Demnach muss der Trainer die Möglichkeiten haben. Seine Aufstellung an taktischen Kriterien orientieren zu können, womit seine Entscheidung auch nur eingeschränkt justiziabel ist.

Mögliche Probleme

Die Nicht-Berücksichtigung eines Spielers als Sanktion für einen angekündigten Vereinswechsel ist ebenso problematisch wie die bloße Aussicht auf Spiele ohne Wettbewerbscharakter. Das Arbeitsgericht Mannheim urteilte in dieser Hinsicht, dass z.B. das Bilden einer zweiten Trainingsgruppe ohne Wettkampfcharakter den Anforderungen der Beschäftigungspflicht nicht genüge (Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 28.08.2013, Az.: 10 Ga 3/13).