Schadensersatz nur mit Beweis
Das Gesetzt ist klar. Sollte es zur Schädigung eines Dritten durch die Verletzung der Amtspflicht kommen, haften der Staat und oder seine Beamten. Im Falle des Sportunterrichts wäre es die Schule bzw. die lehrende Person. Daraus ergeben sich Ansprüche auf Schadensersatz für den Betroffenen, die vor dem Zivilgericht bewiesen werden müssen. Genau hier liegt der Clou. Was der Betroffene beweisen muss, ist der konkrete Zusammenhang zwischen der „Endidagnose“ und dem Vorfall. In diesem Fall, dass die Aufsichtsperson, die erforderliche Erste-Hilfe-Maßnahmen weder rechtzeitig noch ordnungsgemäß durchgeführt und somit seine Amtspflicht vernachlässigt hat.
Ein Beispiel
Ein 18 jährige Schüler bricht das Aufwärmtraining vorzeitig ab. Er stellt sich an die Seitenwand der Sporthalle, wo er sich anschließend in eine sitzende Position befindet. Er reagiert nicht auf die Versuche seines Umfeldes mit ihm Kontakt auf zu nehmen, woraufhin die Lehrerin sich an die Rettungsleitstelle wendet. Dort erhält sie die Anweisung den Schüler in die stabile Seitenlage zu bringen. Kurze Zeit später traf der Rettungsdienst und der Notarzt ein, welche sofort mit Reanimierungsmaßnahmen anfingen. Im Bericht steht drinnen, dass der Schüler bereits acht Minuten Bewusstlos gewesen sei ohne jegliche Versuche der Laienreanimation. Es wurde ein hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnostiziert, wobei die Genese unklar war.
Der Schüler ist seit 2013 zu 100 % als Schwerbehinderter an erkannt. Laut ihm, ist sein gesundheitlicher Zustand eine Folge des erlittenen hypoxischen Hirnschadens, der wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns entstanden ist. Seine These: Hätte die Reanimation durch seine Lehrerin früher stattgefunden, dann würde er nun nicht an diesen Konsequenzen leiden.
Das Urteil
Die Klage des Schülers wurde vom Landgericht Wiesbaden am 30.November 2016 abgewiesen. Es konnte nicht bewiesen werden, dass eine Verletzung der Amtspflicht stattgefunden hat. Weiter, dass die erforderliche Erste-Hilfe die rechtzeitig und ordnungsgemäß zu leisten war, nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest steht.
Zu diesem Urteil ist das Bundesgerichtshof Karlsruhe am 6. März 2019 gekommen. Es lässt die Revision des Klägers zu. Hierbei werden vor allem Pflichten- und Haftungsumfang von Lehrern bei Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht Gegenstand sein. Des Weiteren werden auchVerfahrensrügen des Klägers sowie Beweislastfragen Gegenstand des Verfahrens seins.