Der Fördervertrag & die Förderung junger Talente

Wie sehen eigentlich Verträge mit minderjährigen Nachwuchsspielern aus? Der Sportrechtblog hat sich das ganze einmal genauer angesehen.

5 November 2021

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Der Fördervertrag und die Förderung junger Talente

Gerade im Fußball ist die Förderung junger Talente immens wichtig. Der Fördervertrag, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zwischen einem Minderjährigen und dem Fußballverein abgeschlossen wird, ist von gegenseitigen Verpflichtungen geprägt, wobei wir hier auf die Besonderheiten eingehen:

Der Abschluss eines Fördervertrages bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also im Regelfall der Eltern. Denn nach dem Gesetz sind Minderjährige - nach Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres- nur beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass die meisten Rechtsgeschäfte erst wirksam werden, wenn ein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. In den meisten Fällen sind das die Eltern.

Wird ein Fördervertrag ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der  Genehmigung des Vertreters ab.

Anstelle der Genehmigung durch den Vertreter kann der Minderjähriger nach Erreichen der Volljährigkeit mit dem 18. Geburtstag - als nunmehr unbeschränkt Geschäftsfähiger - selbst entscheiden, ob er den geschlossenen Vertrag genehmigen will oder nicht.

Problematisch sind Förderverträge, in welchen sich der Minderjährige an Trainer und Förderer langfristig bindet, der Trainer bzw. Förderer auch finanzielle Investitionen bietet, um dann auf dem Höhepunkt der Karriere nach Eintritt in die Volljährigkeit Rückzahlungen zu erhalten.

Im Profifußballbereich sind die satzungsrechtlichen Besonderheiten zu beachten.

Satzung DFB und FIFA

Der DFB hat sich in seiner Satzung den FIFA- Bestimmungen unterworfen. Gleichermaßen hat sich die DFL dazu erklärt, wiederum die Satzung des DFB als verbindlich anzuerkennen. Nach dem FIFA-Reglement soll für Spieler unter 18 Jahren die maximale Laufzeit eines Fördervertrages drei Jahre betragen. Klauseln mit längerer Laufzeit werden ausdrücklich nicht anerkannt.

Diese verbindliche FIFA-Vorgabe steht im Widerspruch zu der DFB-Spielordnung, wonach mit minderjährigen A- und B-Junioren Förderverträge abgeschlossen werden können, welche  mit einer Laufzeit von drei Jahren zuzüglich einer Option für zwei weitere Jahre zulässig sind.

Die Rechtsfolge für die Praxis ist aufgrund der Unterwerfung der nationalen Regelungen unter das Regime des Weltverbands FIFA, dass ein ausbildender Verein keine Möglichkeit hat, einen entsprechend geförderten Nachwuchsspieler längerfristig, d.h. über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus, an den Verein zu binden und sich den damit verbundenen Aufwand im Falle eines Spielerwechsels durch die Zahlung einer höheren Abfindung vergüten zu lassen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vereine bei der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind, jedoch die Statuten der FIFA und des DFB einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere im Bereich minderjähriger Profifußballer, da diesen eine besondere Schutzbedürftigkeit zukommt.

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