Zunächst ist die Frage zu klären, welcher Paragraph bei einem solchen Verstoß herangezogen werden kann. Das ist § 6 der DHB – Schiedsrichterordnung. Dieser bestimmt, auf welche Art und Weise bestimmte Vergehen des Schiedsrichters zu ahnden sind. Abs. 1 ist mangels einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 DHB – Rechtsordnung nicht eröffnet.
- 6 Abs. 2 DHB – Schiedsrichterordnung bestimmt, dass unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen gegen Schiedsrichter, die den ihnen übertragenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommen oder gegen die Grundregeln sportlichen Verhaltens verstoßen, durch die zuständigen Schiedsrichtergremien Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen werden können.
Handballschiedsrichter - Beispiele für grundsätzliche Ahndungen
Der Schiedsrichter wird im folgenden Fall – unterstellt, der geschilderte Sachverhalt hat sich so zugetragen – gegen die Grundregeln sportlichen Verhaltens verstoßen haben, sodass Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 durch die zuständigen Schiedsrichtergremien getroffen werden könnten. In Betracht kommen somit grundsätzlich Ahndungen wie: Verweis; befristete Nichtansetzung zu Spielen; Rückstufung in eine niedrigere Leistungsklasse; Streichung von der Schiedsrichterliste.
Die angeführten Ordnungsmaßnahmen sind auch nicht enumerativ, sodass die Anweisung, „sich für sein unsportlichen Verhalten zu entschuldigen“, als vermeintlich mildere Maßnahme durchaus in Betracht käme.
Gleiches regelt auch § 6 Schiedsrichterordnung (DHB-SRO) vom 29.11.2014 inkl. Zusatzbestimmungen und ergänzende Bestimmungen des Handballverbands Niederrhein e.V. (HVN) vom 12.09.2017.
Sanktionen - Voraussetzung muss vorliegen
Voraussetzung für eine Sanktion ist, dass das unsportliche Verhalten des Schiedsrichters festgestellt wird. Vor dem Hintergrund, dass der Mandant laut eigener Aussage Zeugen von beiden anwesenden Teams benennen kann, macht seine Aussage für den Handballverband beziehungsweise ein Schiedsrichtergremium durchaus glaubhaft.