Gegen Davies wurde im Winter 2014/2015 eine Dopingsperre verhängt. In seiner A-Probe wurde ein stoffwechselförderndes Mittel gefunden, welches auf der Dopingliste der NADA steht. Der US-Amerikaner muss jedoch dieses Medikament seit seinem 14. Lebensjahr einnehmen und wirft nun der Düsseldorfer EG vor, die Ausnahmegenehmigung nicht beantragt zu haben. Er hat seinen ehemaligen Club auf Ersatz des Schadens in Höhe von ca. 244.000 Euro verklagt. Diese Summe umfasst den entgangenen Gewinn, Ruf- und Imageschäden, sowie Rechtsverfolgungskosten.
Kein Schadensersatzanspruch für Michael Davies
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass einem Eishockey-Profi nach einer Dopingsperre wegen einer fehlenden erforderlichen Ausnahmegenehmigung für ein Medikament kein Schadensersatzanspruch gegen den Verein zusteht.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte, bei denen der Kläger den Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung für ein Medikament unterzeichnet hatte, das aber bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) nicht einging, dem beklagten Verein jedenfalls nicht zuzurechnen.
Die Ärzte seien insoweit keine Erfüllungsgehilfen, da es sich bei der Meldung um keine Verpflichtung handelte, die der Verein gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte. Die für den Fall einer Verletzung im Arbeitsvertrag vorgesehenen Klauseln zur medizinischen Betreuung seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.
Die Klage des nun bei den Augsburger Panthers spielenden Stürmers wurde daher abgewiesen.
Selbst wenn die nachfolgende Behauptung des Geschäftsführers in der Öffentlichkeit, der Kläger habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten, unrichtig gewesen sei, stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu. Denn Davies habe nicht nachgewiesen, dass dieses Fehlverhalten ursächlich für etwaige Einkommensverluste gewesen sei. Auch eine Entschädigung in Geld stehe dem US-Amerikaner nicht zu. Es fehle bereits an einer schweren Pflichtverletzung, bei der keine Möglichkeit bestanden habe, auf andere Weise Genugtuung zu verlangen.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf v. 02.09.2016