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Der Spielertransfer- Was ist das rechtlich?

„Der Spielertransfer- Was ist das rechtlich?!

Dass Marco Reus von dem Fußballverein Borussia Dortmund zum Ligakonkurrenten Bayern München wechseln könnte, erzürnt die Fans des BVB und war in den letzten Tagen immer wieder Schlagzeile in den Zeitungen.

Anlass genug zu fragen, was genau bei einem Spielertransfer in rechtlicher Hinsicht passiert bzw. spezifischer, welche arbeitsrechtliche Konsequenzen hat ein Spielertransfer? Wir klären auf:

Das Verhältnis zwischen Sportlern und ihren Vereinen

Der Transfer eines Sportlers von einem Sportverein zu einem anderen führt dazu, dass dieser wechselt, so weit so klar. Um dies rechtlich einzuordnen muss man zunächst sich vor Augen führen, in welchem Rechtsverhältnis der Sportler – sei es im Fußball, Handball oder einer beliebigen anderen Sportart – zu dem Sportverein steht, für den er aufläuft, spielt oder in sonstiger Weise Sport treibt.

Heutzutage ist der Sport in den großen Sportarten, die in den verschiedenen Ländern als Anziehungsmagnet wirken, weitestgehend kommerzialisiert. Denkt man an große Sportvereine in Europa und den USA und deren Mannschaften bzw. deren Einzelspieler, meint man in aller Regel die Lizenzmannschaften und nicht den Bereich des Amateur- oder Freizeitsports. In aller Regel sind in den Sportvereinen der professionelle Bereich der Sporttätigkeit und der Amateur-Bereich bereits durch organisatorische Ausgliederung voneinander getrennt.

Die Sportleistung im Sinne einer Leistung einer sportlichen Tätigkeit kann der Gegenstand einer rechtlichen Verpflichtung zwischen dem jeweiligen Sportler und dem jeweiligen Sportverein sein, für den der Sportler dann auf vertraglicher Grundlage Sport treibt.

Der Inhalt der Sportleistung besteht als schuldrechtliche Leistung in der Darbietung der jeweiligen Sportart in ihrer Eigenart und Technik selbst, nicht dagegen in der Leistung eines bestimmten Standards. Spielt Cristiano Ronaldo also bei einem Spiel von Real Madrid schlecht, hat er trotzdem Fußball gespielt und ist damit seiner schuldrechtlichen Verpflichtung nachgekommen.

Die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen Sportler und Verein

Schuldrechtliche Verpflichtungen zu einer sportlichen Tätigkeit können nach deutschem Recht nur auf Grundlage eines vertraglich vereinbarten Schuldverhältnisses im Sinne des § 311 BGB eingegangen werden. Dieses vertragliche Austauschverhältnis ist abzugrenzen von dem reinen Mitgliedschaftsverhältnis zwischen einem Sportler und seinem Verein.

Verpflichtet sich der Sportler zu einer Sportleistung gegen Zahlung eines Entgeltes liegt ein sogenannter gegenseitiger Austauschvertrag vor. Dieser kann rechtlich als Dienstvertrag bzw. Arbeitsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB oder als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB rechtlich qualifiziert werden. Letzteres ist im Regelfall ausgeschlossen, da eben kein bestimmter Erfolg geschuldet wird.

Ob im Einzelfall ein Dienstvertrag oder ein Arbeitsvertrag zwischen einem Sportler und seinem Verein abgeschlossen worden ist, hängt davon ab, ob aus den Gesamtumständen eine Arbeitnehmereigenschaft des Sportlers anzunehmen ist. Die Arbeitsgerichte haben in der Vergangenheit die Arbeitnehmereigenschaft immer dann bejaht, wenn die Tätigkeit des Sportlers von einer persönlichen Abhängigkeit zum Sportverein geprägt ist, eine Weisungsgebundenheit des Sportlers besteht und er in die Arbeitsorganisation des Sportvereins eingebunden ist. Bei Fußballvereinen der 1. und 2. Bundesliga wurden die Fußballer stets als Arbeitnehmer angesehen.

Der Transfer und seine Folgen

Wie bereits erwähnt, bedeutet der Transfer eines Sportlers dessen Wechsel von einem Sportverein zu einem anderen Sportverein. An dem Transfer sind also beteiligt:  Der Sportverein, der den Sportler wechseln lässt, der Sportverein, zu dem der Sportler wechselt und der Sportler selbst, als Gegenstand des Transfergeschäfts.

In rechtlicher Hinsicht wird in der Grundkonstellation das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem Sportler und dem bisherigen Verein beendet bzw. aufgelöst, das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Verein begonnen bzw. begründet und zwischen den Sportvereinen und unter Umständen mit dem Sportler selbst wird ein Entgelt vereinbart, für das der Wechsel von allen Seiten gewollt und vollzogen wird.

Ein Arbeitsverhältnis kann ganz allgemein enden durch Zeitablauf bei befristeten Arbeitsverhältnissen, bei Eintritt eines Ereignisses, bei bedingten Arbeitsverhältnissen oder durch Kündigung bzw. einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrages bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit.

Auch im Bereich des Sports sind diese Kategorien anzuwenden.

Ablöse, Ausleihe, Rückkaufsrecht und andere Begrifflichkeiten aus dem Sport!

Nun noch Erklärungen für einige bekannte Begriffe aus dem Bereich des Transfers eines Sportlers:

Wenn für einen Sportler eine Ablöse bezahlt wird beschreibt dieser Begriff das Entgelt, das ein Sportverein an einen anderen zahlt, damit dieser das Arbeitsverhältnis mit dem Sportler beendet. Manchmal wird dem Sportler zusätzlich für seine Wechselzustimmung ein sogenanntes Handgeld gezahlt; der Sportverein erkauft sich so die Zustimmung des Sportlers zum Wechsel, zu dem er nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Deutschland nicht verpflichtet ist.

Die Ablöse kann im Einzelfall verhandelt werden. Ist sie jedoch im Arbeitsvertrag im Rahmen einer soggenannten Austrittsklausel vereinbart, ist sie festgeschrieben. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um eine auflösende Bedingung des Arbeitsvertrages. Der ursprüngliche Sportverein kann also einen Wechsel bei Eintritt der Bedingung nicht mehr aufhalten, da hierdurch das Vertragsverhältnis beendet wird.

Wird ein Sportler nur an einen anderen Sportverein ausgeliehen kann das rechtlich in verschiedener Hinsicht geschehen. Einmal besteht die Möglichkeit der sogenannten Arbeitnehmerüberlassung. Das heißt der Sportler bleibt Arbeitnehmer des ursprungsverein, erfüllt seine Arbeitspflicht allerdings bei einem anderen Sportverein. Es ist auch denkbar, dass der ursprüngliche Sportverein, das Arbeitsvertragsverhältnis beendet, aber in dem Arbeitsvertrag beim neuen Sportverein ein vertragliches Rückkaufrecht zu einem bestimmten Termin vereinbart wird.