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Was Sie rechtlich beim Pferdekauf beachten müssen

Pferdekauf - was muss man rechtlich und persönlich beachten beim Kaufvertrag

Welche Gesichtspunkte gilt es bei einem Pferdekauf eigentlich zu berücksichtigen?
Wer mit dem Gedanken spielt, Pferdebesitzer zu werden und sich ein Turnier- oder Freizeitpferd zu kaufen, sollte einige persönliche und rechtliche Aspekte bedenken.

 

Kosten, Aufwand und Rassenauswahl

Ein eigenes Pferd ist teuer – neben dem einmaligen Kaufpreis fallen weitere und teilweise laufende Kosten an, z. B. für Tierarzt, Futter und Boxen. Wer sich also ein eigenes Pferd anschaffen möchte, sollte sorgfältig prüfen, ob die monatlichen Kosten auch tragbar sind.

Neben der finanziellen Belastung spielen auch der hohe Arbeits- und Zeitaufwand eine Rolle bei einer Kaufentscheidung. Vergessen Sie nicht, dass ein Pferd Grundbedürfnisse wie Licht, Luft, Bewegung, Gesellschaft, Futter und Wasser hat. Die tägliche Reinigung der Box sowie Pflege und Fütterung des Pferdes sind sehr zeitintensiv.

Außerdem müssen Sie sich intensiv mit der Frage auseinandersetzen, welche Pferderasse zu den eigenen Anforderungen und Vorhaben passt. Pferde verhalten sich je nach Rasse unterschiedlich. Nicht jedes Pferd eignet sich als Turnierpferd und nicht mit jedem Pferd können Geländeritte unternommen werden.

 

Kaufvertrag nach § 433 BGB

Der Kauf von Tieren wird im Rechtsverkehr gemäß § 90 a BGB wie der Kauf von Sachgegenständen behandelt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
 Da es keine anderen Regelungen gibt, gilt für den Pferdekauf das Kaufrecht nach §§ 433 ff. BGB. Folglich muss zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ein Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB abgeschlossen werden.

Grundsätzlich ist der Vertrag formfrei. Er kann auch mündlich geschlossen werden. Falls eine Beschaffenheitsvereinbarung bewiesen werden muss, ist der schriftliche Kaufvertrag jedoch vorzuziehen. Das gibt den Vertragspartnern Rechtssicherheit. So können sich die Vertragsparteien – Käufer und Verkäufer – absichern, und der Verkäufer seine Haftung begrenzen.

 

Die formalen Bestandteile des Pferde-Kaufvertrags

Beim Vertragsschluss müssen die Vertragsparteiengenau bezeichnet werden. 
Ebenso muss der Kaufgegenstand – Pferd – genau benannt werden. Folgende Angaben sollte der Vertrag enthalten, damit das Pferd identifiziert werden kann: Name, Geburtsdatum, Lebensnummer, Geschlecht, Rasse, Abstammung und besondere Merkmale wie die Farbe. Zudem sollte im Vertrag angegeben sein, welche Dokumente mitverkauft und übergeben werden.
 Des Weiteren müssen im Vertrag der Kaufpreis des Pferdes und die Zahlungsmodalitäten festgesetzt sein, etwa eine Ratenzahlung mit entsprechender Fälligkeit.

 

Bestehen Sie auf Beschaffenheitsvereinbarungen

Der Vertrag kann außerdem Beschaffenheitsvereinbarungen enthalten. Diese können sich auf den gesundheitlichen Zustand und/oder die sportlichen Fähigkeiten des Pferdes beziehen. Eine tierärztliche Untersuchung vor Abschluss des Kaufvertrages ist ratsam, um etwaige Krankheiten auszuschließen. Stellt der Tierarzt Krankheiten beim Pferd fest, sollten diese unbedingt in den Vertrag aufgenommen werden. Dann kann der Käufer diese Krankheit später nicht als Mangel geltend machen.
 Auch kann im Vertrag dokumentiert werden, welche Impfungen oder Kuren bei dem Pferd vorgenommen worden sind.

 

Sonstige wichtige Aspekte des Pferde-Kaufvertrags

Beim Abschluss des Kaufvertrages gilt die Vertragsfreiheit aus § 311 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass die Parteien grundsätzlich alles vereinbaren können, was mit dem Gesetz vereinbar ist.
 Problematisch kann ein Gewährleistungsausschluss sein. Ist der Verkäufer eine Privatperson, kann er die Gewährleistung komplett ausschließen. Er kann ferner eine Garantie für einen bestimmten Zustand des Pferdes übernehmen. Dazu ist er aber nicht verpflichtet.

 

Was gilt für die Gewährleistung beim Pferdekauf?

Nach reiflicher Überlegung und intensiver Suche haben Sie Ihren Kaufwunsch endlich in die Tat umgesetzt und sich ein Freizeit- oder Turnierpferd gekauft. Doch das Pferd entspricht nicht den Angaben oder Anforderungen. Welche Rechte haben Käufer und Verkäufer in diesem Fall?

 

Sachmängel beim Pferdekauf – Beschaffenheit und Verwendung

Da es sich beim Pferdekauf um einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB handelt, können beiden Vertragsparteien – Käufer und Verkäufer – die Gewährleistungsrechte der §§ 433 ff BGB eröffnet sein. Dies setzt zunächst einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB voraus.
 Ein Sachmangel ist die negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit.

Ein Sachmangel liegt zunächst gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn im Vertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung vorhanden ist und das Pferd von dieser Vereinbarung negativ abweicht, liegt ein Sachmangel vor.
 Ein Sachmangel kann aber auch gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vorliegen, wenn keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde. Die Sache ist mangelhaft, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Wurde nach dem Vertrag keine bestimmte Verwendung vorausgesetzt, kann sich ein Sachmangel schließlich auch aus § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB ergeben. Wenn die Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine übliche Beschaffenheit wie bei Sachen gleicher Art vorliegt, dann liegt ebenfalls ein Sachmangel vor.
 Es kann allerdings schwierig werden, sich auf die gewöhnliche Verwendung zu berufen, denn jedes Tier verhält sich anders.

 

Gewährleistungsrechte beim Pferdekauf – Gefahrenübergang und Beweislast

Gemäß § 446 S. 1 BGB geht mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Wird das Pferd nach der Übergabe krank, trägt der Käufer dafür das Risiko. Der Käufer muss beweisen, dass das Pferd bereits bei der Übergabe krank war, d. h. der Sachmangel auch schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Wenn der Verkäufer eine Privatperson ist, kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen.

Anders verhält es sich, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist und ein sogenannter Verbrauchs-güterkauf im Sinne von § 474 BGB vorliegt. Kauft ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB von einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB eine bewegliche Sache und liegt aus Sicht des Käufers ein Mangel vor, gilt zugunsten des Käufers die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war – es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Der Verkäufer kann die Vermutung widerlegen.

 

Gewährleistungsausschluss beim Pferdekauf – Privatperson und Unternehmer

Selbst wenn der Mangel bei Gefahrübergang vorliegt bzw. ein Mangel nach § 476 BGB vermutet wird, können die Gewährleistungsrechte dennoch ausgeschlossen sein.
 Eine Privatperson kann Gewährleistungsrechte vollständig im Kaufvertrag ausschließen oder sie beschränken. Zwei Unternehmer können im gegenseitigen Einvernehmen ebenfalls einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Bei einem Verbrauchsgüterkauf können die Gewährleistungsfrist nicht verkürzt oder die Gewährleistungsrechte gar ausgeschlossen werden.

Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die Gewährleistungsrechte beim Pferdekauf nach zwei Jahren.
 Gemäß § 475 Abs. 2 BGB kann die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
 Das bedeutet: Bei einem neuen Pferd kann der Käufer Gewährleistungsrechte binnen zwei Jahren geltend machen, bei einem gebrauchten Pferd binnen eines Jahres. Ein Pferd ist als neu anzusehen, wenn es bis zum Verkauf nicht benutzt und damit nicht geritten wurde (Vgl. BGH Urteil vom 15.11.2006- VIIIZR 3/06).

Der Verkäufer kann sich auf einen Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Umgekehrt kann sich der Käufer gemäß § 442 BGB nicht auf seine Gewährleistungsrechte berufen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Kannte er ihn aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht, so kann sich der Käufer nur dann darauf berufen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

 

Gewährleistungsansprüche bei Sachmängeln

Liegt kein Gewährleistungsausschluss vor, kann der Käufer innerhalb der Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Rechte des § 437 BGB geltend gemacht.
 Er kann Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Welche weiteren Voraussetzungen der jeweilige Anspruch hat, ergibt sich aus der jeweiligen Verweisung in § 437 BGB.

 

Fragen?

Haben Sie weitere Fragen zu sportrechtlichen Themen? Dann kommen Sie gerne auf uns zu! Rechtsanwältin Corinna vom Berg ist die Autorin des Sportrechtblogs und Gründerin der Kanzlei vom Berg & Partner. Sie berät seit Jahren Profisportler bei rechtlichen Fragen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie in allen Themen rund um das Sportrecht, Kunstrecht sowie Erbrecht und Nachlasspflegschaft.