Viele Profisportler stehen im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Die Presse und die Medien sind nicht nur an der sportlichen Leistung interessiert, sondern auch am Privatleben des Sportlers. Wie kann dieser seine Persönlichkeit am besten schützen? In diesem Beitrag erfährst Du alles Wissenswerte dazu.
Ronaldo, Messi und Neymar sind erfolgreiche Profisportler und oft in den Medien zu finden. Diese müssen viele Schlagzeilen und Gerüchte über sich in der Presse lesen. Die Sportler können sich wie Privatpersonen auch auf das im Grundgesetz verbriefte allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Insbesondere auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Doch was tun, wenn jemand die eigene Persönlichkeit angreift? Wo ist die Grenze?
Sportler und das Persönlichkeitsrecht
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie man bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorgehen kann. Zum einen kann die Unterlassung weiterer Eingriffe und die Beseitigung eines erfolgten Eingriffs verlangt werden. Zum anderen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB anerkannt, so dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei Prominenten eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Prominenten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich ist. Unstreitig muss der Sportler daher Bilder und Berichterstattungen, die sich auf seine Tätigkeit als Berufssportler beziehen, hinnehmen.
Probleme ergeben sich dann, wenn private Fotos und Videos des Sportlers in der Presse auftauchen, die nichts mit seinem Beruf zu tun haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff geduldet werden muss, die so genannte Sphärentheorie entwickelt:
Privatsphäre versus Presse- und Rundfunkfreiheit
Natürlich will der Sportler seine Privatsphäre schützen. Es gibt aber noch die sogenannte Presse- und Rundfunkfreiheit. Eingriffe sind zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Allerdings dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne diese Einwilligung veröffentlicht werden. Was ist unter dem Begriff Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte zu verstehen?
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass im Lichte der Pressefreiheit Bildnisse der Zeitgeschichte solche sind, an denen ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Soweit das Bild als solches nicht schon eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln.
Dabei ist in jedem Fall neu zu entscheiden, ob es sich um eine Berichterstattung von allgemeinem Interesse aufgrund der Popularität der abgelichteten Person handelt, oder um eine Berichterstattung, die nur zur Unterhaltung und zum Entertainment dient.
Rechtlich gesehen gibt es eine Abgrenzung zwischen „absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte“ einerseits und zwischen „öffentlichen Orten“ und „Orten der Abgeschiedenheit“ andererseits. Dies ist stets zu beachten.
Ein Sportler muss nicht alle Nachrichten und Berichterstattung dulden. Sollte er sich an bestimmten privaten Fotos oder Videos stören, muss im Einzelfall entschieden werden, ob und wie dagegen vorgegangen werden kann.
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