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Persönlichkeitsschutz: Wie schützt der Sportler sich am Besten?

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Auch prominente Personen müssen nicht alles hinnehmen, was in der Presse und den Medien über sie berichtet wird. Ebenso wie Privatpersonen können auch sie sich auf das im Grundgesetz verbriefte allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Insbesondere auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Doch wie können Sportlerinnen und Sportler am besten Ihre Persönlichkeitsrechte schützen?

 

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorgehen kann. Zum einen kann die Unterlassung weiterer Eingriffe und die Beseitigung eines erfolgten Eingriffs verlangt werden. Zum anderen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB anerkannt, so dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei Prominenten eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Prominenten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (welches sich aus der Presse- und Rundfunkfreiheit ergibt) erforderlich ist. Unstreitig muss der Sportler daher Bilder und Berichterstattungen, die sich auf seine Tätigkeit als Berufssportler beziehen, hinnehmen. Problematisch ist aber, dass insbesondere in der Presse immer wieder private Fotos auftauchen, die nichts mit dem Sport zu tun haben. Fraglich ist, ob der Sportler auch das dulden muss.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff geduldet werden muss, die so genannte Sphärentheorie entwickelt:

  • Eingriffe in die Intimsphäre sind nie zulässig und müssen daher auch vom Sportler nicht hingenommen werden.
  • Eingriffe in die Privatsphäre sind nur zulässig, wenn andere, verfassungsrechtlich abgesicherte Gründe herangezogen werden können und der Eingriff verhältnismäßig ist.
  • Bei Eingriffen in die Sozialsphäre sind die Anforderungen am wenigsten streng.

 

Privatsphäre versus Presse- und Rundfunkfreiheit

Vorwiegend begehrt der Sportler den Schutz seiner Privatsphäre. Dem steht mit der Presse- und Rundfunkfreiheit ein anderes Verfassungsgut gegenüber. Eingriffe sind daher zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.


Nach § 22 KUG (können bei der Abwägung berücksichtigt werden) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Allerdings dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne diese Einwilligung veröffentlicht werden. Fraglich ist somit, was unter dem Begriff Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte zu verstehen ist.

 

 

„Bildnisse der Zeitgeschichte“

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass im Lichte der Pressefreiheit Bildnisse der Zeitgeschichte solche sind, an denen ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Soweit das Bild als solches nicht schon eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln.

Dabei ist in jedem Fall neu zu entscheiden, ob es sich um eine Berichterstattung von allgemeinem Interesse aufgrund der Popularität der abgelichteten Person handelt, oder um eine Berichterstattung die der rein voyeuristischen Befriedigung dient.Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Öffentlichkeit nicht nur für den „Sportler“ interessiert, sondern auch für die Privatperson, die dahinter steckt. Daher können durchaus auch private Bilder des Sportlers dem öffentlichen Informationsinteresse dienen.

 

Fazit – Personen der Zeitgeschichte

Die Rechtsprechung nimmt daher eine Abgrenzung zwischen „absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte“ einerseits und zwischen „öffentlichen Orten“ und „Orten der Abgeschiedenheit“ andererseits vor.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass der Sportler nicht jede Berichterstattung über sich dulden muss. Ob er jedoch gegen ein bestimmtes Bild von sich vorgehen kann, muss im konkreten Einzelfall unter den oben genannten Voraussetzungen beurteilt werden.

Haben Sie weitere Fragen zu sportrechtlichen Themen? Dann kommen Sie gerne auf uns zu! Unsere Kanzlei unterstützt Sie in allen Themen rund um das Sportrecht, Kunstrecht sowie Erbrecht und Nachlasspflegschaft. 

 
 

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