Quelle: tokyo2020.jp
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Schiedsrichter nach wie vor keine Arbeitnehmer

Schiedsrichter nach wie vor kein Arbeitnehmer

Bild von Tania Dima auf Pixaby

Wer kennt das nicht? Sonntag. Fußball. Emotionen. Die Lieblingsmannschaft ist am Spielen und auf einmal passiert es: Ein Foul. Sooft sind es die Wörter und Entscheidungen des Schiedsrichters, die zu einer freundlichen Begegnung auf dem Spielfeld führen. Schließlich sind sie es, die für diese Momente, Entscheidungen treffen, angemessene Konsequenzen für SpielerInnen ziehen, Streit schlichten und das Spiel leiten. Wie wohl das Arbeitsverhältnis ist beziehungsweise sind Schiedsrichter eigentlich Arbeitnehmer?

Anfang des Jahres beschäftigte sich das Arbeitsgericht Verden mit dem Arbeitsverhältnis zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB. Konkret befassten sie sich mit dem Thema ob Schiedsrichter Arbeitnehmer sind.

Forderung nach Weiterbeschäftigung und Feststellung des Arbeitsverhältnisses

Der Kläger, ein 32-jähriger Schiedsrichter wurde vier Jahre, zwischen 2014 und 2018, auf der DFB-Liste geführt. Darin benennt der DFB diejenigen, die für die Spielleitung in den oberen Ligen als geeignet angesehen werden. Während jener Zeit leitete er 39 Partien in Liga drei und darüber hinaus auch das Erstrunden Spiel im DFB-Pokal-Wettbewerb 2015/16. In dem zu entscheidenden Fall, stand der Schiedsrichter zwar auf der Liste, jedoch wurde für die Folgende Saison der befristete Vertrag nicht verlängert. Folglich fand der letzte Einsatz statt. Daraufhin klagte der Schiedsrichter auf Weiterbeschäftigung, denn seiner Meinung nach, sei er weisungsgebunden zu bestimmten Spielen fachlich und inhaltlich eingesetzt worden. Deshalb forderte der Kläger nicht nur eine Verlängerung des Arbeitsvertrages, sondern auch eine Feststellung des Arbeitsverhältnisses. Mit anderen Worten, ob zwischen ihm und dem DFB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand, der den daher verpflichtet ihn weiter zu beschäftigen.

Urteil: Wer ist ein ein Arbeitnehmer?

Das Arbeitsgericht Verden hat die Klage abgewiesen und bleibt somit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Hessen treu. Laut der Rechtsprechung ist ein Arbeitnehmer, jemand, der weisungsgebunden ist und fremdbestimmte Arbeit nachgeht. Jenes trifft auf Schiedsrichter nicht zu. Da diese jährlich eine „Vereinbarung für Schiedsrichter“ mit der DFB abschließen. Woraufhin sie in Listen für potentielle Spiele geführt werden. Es steht ihnen frei darüber zu entscheiden ob sie die Spielleitung übernehmen wollen, oder nicht. Folglich stand es Schiedsrichtern stets bis kurz vor einem Spiel zu, ihre Tätigkeit ohne, wie für Arbeitsverhältnisse typische Vertragsstrafen, abzubrechen. Somit liegt nach Ansicht des Gerichts zwar ein Auftrag vor, welcher unter zuvor vereinbarten Bedingungen aus zu führen war,  allerdings könne dies nicht zu einer Arbeitnehmerstellung führen. Da auch Selbständige in anderen Bereichen an Vorgaben ihrer Auftraggeber gebunden seien. Des Weiteren ist die Einbindung in den Spielbetrieb und umfangreiche Regelungen bezüglich des Verhaltens des Schiedsrichters keine Arbeitnehmerstellungsbegründung.

Schiedsrichter nach wie vor keine Arbeitnehmer

Schiedsrichter sind also auch nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Verden nach wie vor Selbständige. Nichtsdestotrotz ist das Urteil des Arbeitsgerichts noch nicht rechtskräftig. Laut des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht in Hannover war jedoch erfolglos. Hiernach, handele es sich bei der Rahmenvereinbarung nicht um einen Arbeitsvertrag.

Unter dem Strich bedeutet es, dass die Vereinbarung, dass ein Schiedsrichter für eine Spielsaison in den oberen Ligen des DFB die Leitung von Spielen übernehmen darf keinen Arbeitsvertrag darstellt. Somit sind Schiedsrichter nach wie vor keine Arbeitnehmer.