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Die Wechselperiode II – sind Sie vorbereitet?

Spielertransfer

Wechselperiode II

Die Wechselperiode II beim Fußball startet im Januar. Wie gut sind Sie vorbereitet?

Haben Sie sich auf die Wechselperiode II vorbereitet?

Die besinnliche und ruhige Weihnachtszeit steht vor der Türe, nicht so allerdings im Fußball. Dort findet zwischen dem 1. und 31. Januar die sogenannte Wechselperiode II statt, in der unzufriedene Fußballspieler die Möglichkeit haben, sich einem anderen Verein anzuschließen und auch die Clubs Gelegenheit haben, nach zu justieren. Im Rahmen dessen gilt es aber einige Punkte zu beachten, die im Nachfolgenden für den Profisport dargestellt werden sollen. Bei Nichtbeachtung drohen erhebliche Strafen.

Der Transfer 

Ein Transfer beginnt mit der Interessensbekundung eines Clubs an einem Spieler, der bei einem anderen Club unter Vertrag steht. Will der Spieler wechseln, muss er sich mit seinem potenziellen zukünftigen Club auf einen Vertrag einigen. Darüber hinaus muss sich der bisherige Verein mit dem aufnehmenden auf eine zu zahlende Ablösesumme einigen. Daraufhin werden dann ein Arbeitsvertrag und ein Transfervertrag geschlossen. Dabei ist neben einem zusätzlichen Lizenzvertrag zwischen Spieler und der DFL sowie der Abgabe weiterer Erklärungen außerdem ein Vertrag zu unterzeichnen. In jenem Vertrag unterwirft sich der Spieler der Schiedsgerichtsbarkeit der Sportverbände.

Das TOR-System

Mit Einführung des Onlinesystems TOR im Jahr 2015 wurden die Abläufe vereinfacht und optimiert. Sämtliche Registrierungen von Spielern, Anträge auf Erteilung der Spielberechtigung sowie Transfers finden über dieses System statt. Dabei soll der aufnehmende Club alle relevanten Vertragsdaten der Registrierung bzw. des Spielertransfers in eine Web-Applikation eingeben. Als auch entsprechende Dokumente ins TOR-System hochladen. Die Vertragsunterlagen sind dann in einer zentralen Datenbank erfasst und können durch die DFL geprüft werden. Des Weiteren sind die Daten jederzeit für den jeweiligen Club abrufbar. Die Aufnahme von Spielern in eine Transferliste ist mit Einführung des neuen Systems also nicht mehr erforderlich.

Zustimmung und Einigungserklärung

Bei einem Wechsel ist die Zustimmung des abgebenden Vereins erforderlich. Dies kann häufig insbesondere dann zu Konflikten führen, wenn der abgebende Verein anfangs seine Zustimmung mündlich erteilt hat, später von dieser aber nichts mehr wissen will. Damit Spieler und auch aufnehmender neuer Verein auf der sicheren Seite sind, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig eine entsprechende schriftliche Einigungserklärung zwischen den Parteien zu unterzeichnen, so dass sich im Streitfall auf diese berufen werden kann. Eine Alternative dazu stellt eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag dar, die besagt, dass bei einer bestimmten Ablösesumme, der Spieler berechtigt ist, den Verein zu verlassen. Durch Zahlung dieser Summe durch den aufnehmenden Verein wäre keine Zustimmung mehr erforderlich. Voraussetzung ist, dass eine solche Ausstiegsklausel auch für die Wechselperiode II Geltung erhält. Ob eine solche Regelung sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geklärt werden.

Zur Wirksamkeit

Zwingend erforderlich für die Wirksamkeit eines Transfers ist aber, dass alle notwendigen Unterlagen und Unterzeichnungen innerhalb der Frist vom 1. bis 31. Januar geschehen. Wechsel nach dieser Zeit müssen als verspätet zurückgewiesen werden und es drohen Strafen, wie beispielsweise Spielsperren.

Bei sportrechtlichen Fragen beraten wir Sie umfassend und zeitnah. Natürlich auch bei einem anstehenden Wechsel zu einem neuen Verein. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin unter info@vomberg.org oder +49 211 17 18 040, Rechtsanwälte vom Berg & Partner, www.vomberg.org.