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Der Einstieg in den Berufssport - vom Amateursportler zum Profisportler - rechtliche Fallstricke

© SeppH auf Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Lohnzahlung, Sponsoring, Manager und Berater. Was gibt es zu beachten und wann gilt der Sportler als Arbeitnehmer?

Mit dem Start in eine Profisport-Karriere können sich für den ehemaligen Amateursportler disziplinübergreifend arbeitsrechtliche Sonderregelungen ergeben, wenn dieser als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Wir erklären, auf was man beim Einstieg in den Profisport achten muss.

Arbeitnehmer und Mannschaftssportler oder Selbstständig und Einzelsportler?

Es wird definiert: Der weisungsgebundene Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine Leistungen in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis für den Arbeitgeber gegen Entgelt zu leisten. Daraus folgt, dass Mannschaftssportler (z.B. Fussball, Handball, Basketball und Eishockey) im Gegensatz zu Einzelsportlern (z.B. Tennis, Leichtathletik und Boxen) Arbeitnehmer sind.

Der Mannschaftssportler hat daher gegenüber seinem Arbeitgeber u.a. einen Beschäftigungsanspruch und einen Lohnzahlungsanspruch. Der Arbeitgeber hat dafür gegenüber dem Sportler u.a. einen Anspruch auf Arbeitsleistung. Die Einzelsportler schließen im Gegensatz dazu Dienstverträge ab. 

Weiterhin werden die Sportler mit dem Einstieg in den Profi- und Berufssport interessant für eine nicht unerhebliche Anzahl von Unternehmen, mit denen sie als Werbe- oder Markenbotschafter Sponsoringverträge abschließen und Produkte oder die Marke selbst bewerben – nicht selten in der Funktion eines Influencers in den Sozialen Medien. Damit sich die Sportler aber auf ihren Haupterwerb, den Sport konzentrieren können, werden ihre rechtlichen und finanziellen Interessen grundsätzlich auch von einem Spielermanager bzw. Spielerberater betreut. Auch mit diesem müssen die Sportler einen Vertrag abschließen.

 

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Versicherungsrecht für Mannschaftssportler und Einzelsportler

Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Selbständigen ist zudem im Versicherungsrecht bedeutsam.

Einzelsportler sind im Gegensatz zu Mannschaftssportlern nicht kraft Gesetzes krankenversichert, weil sie keiner abhängigen Beschäftigung nachgehen. Sie können der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch freiwillig beitreten. Doch auch abhängig beschäftigte Spitzensportler, die mit ihrem Arbeitsentgelt die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) übersteigen, sind versicherungsfrei. Sie können dann einer privaten Krankenversicherung beitreten. 

Sportunfallversicherung für alle

Neben der Krankenversicherung ist es für den Einzelsportler ratsam, eine private Unfallversicherung bzw. Sportunfallversicherung abzuschließen, da sie nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung mitversichert sind.

Es gilt für Mannschaftssportler zu beachten: Trotz der gesetzlichen Unfallversicherung sollten alle Mannschaftssportler zusätzlich eine Sportunfallversicherung abgeschlossen haben, da bei dieser Versicherung nicht nur der Leistungsumfang höher ist, sondern der versicherte Sportler darüber hinaus auch bei privaten Aktivitäten mitversichert ist. 

Das vorzeitige Ende der Karriere sollte durch eine Sportunfähigkeitsversicherung abgesichert werden. 

Fragen?

Hast du weitere Fragen zu sportrechtlichen Themen? Dann komme gerne auf uns zu! Rechtsanwältin Corinna vom Berg ist die Autorin des Sportrechtblogs und Gründerin der Kanzlei vom Berg & Partner. Sie berät seit Jahren Profisportler bei rechtlichen Fragen. Unsere Kanzlei unterstützt dich in allen Themen rund um das Sportrecht, Kunstrecht sowie Erbrecht und Nachlasspflegschaft.