Öffnung der Werbemöglichkeiten für deutsche Sportler und ihre Sponsoren während der Olympischen Spiele
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Bundeskartellamt erwirkt Öffnung der Werbemöglichkeiten Teil II

Quelle: tokyo2020.jp

Tokyo 2020 Logos Quelle:https://www.designtagebuch.de/finales-logo-der-olympischen-sommerspiele-in-tokio-2020-gekuert/

Das Bundeskartellamt erwirkt Öffnung der Werbemöglichkeiten für deutsche Sportler und ihre Sponsoren während der Olympischen Spiele. Damit beschäftigte sich der letzte Artikel. Darüber hinaus ging es um den langen Weg der Sportler und deren Sponsoren eine Öffnung der Werbemöglichkeiten zu erhalten. In diesem Artikel werden die Änderungen und die Umstrukturierung des Verfahrens für die Werbemaßnahmen während der Olympischen Spiele erläutert.

Die nominierten Athleten müssen sich gegenüber DOSB und IOC zur Einhaltung der Olympischen Charta verpflichten um zu den Spielen zugelassen zu werden. Laut der Olympischen Charta, darf kein teilnehmender Athlet, während der Olympischen Spiele, seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportliche Leistungen zu Werbezwecken nutzen lassen. Dies besagt Regel 40 Nr. 3, die auch einige Tage vor Eröffnung der Spiele bis nach der Schlussfeier greift. Diese Werbebeschränkung beginnt neun Tage vor der Eröffnung, einschließlich des 3. Tages nach der Schlussfeier. Für jenen Zeitraum, auch unter dem Begriff „frozen period“ bekannt, werden alle werblichen und Social-Media-Aktivitäten auf Eis gelegt.

Für eine Ausnahmegenehmigung musste nach dem bisherigen Leitfaden des DOSB zu Regel 40 drei Monate zuvor ein Antrag gestellt werden. Der Antrag galt nur für Werbemaßnahme die bereits liefen und sie durften keine olympischen und olympiabezogenen Begriffe enthalten. Dennoch war der Prozess für die Athleten eher umständlich, statt hilfreich. Nun haben sich DOSB und IOC dazu verpflichtet, die Werbemöglichkeiten für deutsche Athleten und ihre Sponsoren maßgeblich zu erweitern. Folglich soll das Verwaltungsverfahren mit einer Zusagenentscheidung abgeschlossen werden. Jenes, also die Einhaltung der Zusagen, wird das Bundeskartellamt kontrollieren. Darüber hinaus, soll in einem Leitfaden des DOSB die Änderungen und die Voraussetzungen, für das Werben deutscher Athleten und ihre Sponsoren, festgelegt werden. Des Weiteren stimmte das IOC zu, dass die Regelungen dieses Leitfadens den IOC-Regeln in Bezug auf Deutschland vorgehen.

Um welche Öffnungen der Werbemöglichkeiten handelt es sich?

Eine Umstrukturierung des Verfahrens ist geplant. Zukünftig sollen keine Anmeldungen oder Genehmigungen, für die Werbemaßnahmen während der Olympischen Spiele, über das DOSB laufen.

Diejenigen die jedoch eine Rechtssicherheit haben möchten, können weiterhin eine Anmeldung vornehmen.

Zu den laufenden Werbemaßnahmen können nun auch neue aufgenommen werden. Dasselbe gilt für Gruß- und Gratulationsbotschaften.

Drittens ist die Nutzungseinschränkung von Begriffen wie zum Beispiel Medaille,  Gold, Silber, Bronze, Winter-/Sommerspiele gelockert.  Anders formuliert, die Verwendung von Begriffen des Katalogs der olympischen Begriffe, ist nun den Athleten und ihren Sponsoren verfügbar.

Ebenso ist auch die Verwendung bestimmter Wettkampfbilder und Nichtwettkampfbildern, die während der Olympischen Spiele aufgenommen wurde, zugelassen. Sofern, keine olympische Symbole zu sehen sind.

Es gilt eine freiere Nutzung der Athleten von Social Media während der olympischen Spiele. Sogar das teilen bestimmter Inhalte, wie auch Grußbotschaften oder Danksagungen an den Sponsoren sind nun zugelassen.

In Fällen von Streitigkeiten, ob eine Werbemaßnahme zulässig ist oder nicht entschieden zuvor Sportschiedsgerichte. Diese Aufgaben, zu entscheiden ob eine Werbemaßnahme zulässig ist oder nicht, übernimmt nun das Zivilgericht. Darüber hinaus dürfen keine Sanktionen mehr verhängt werden

Beschwerdeführer beim Verfahren war der Bundesverband der Sportartikelindustrie (BSI). Der Verein Athleten Deutschland sowie zwei Sportler waren als Beigeladene beteiligt. Sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt haben bei dem Verfahren abgestimmt. Die Veröffentlichung der letztendlichen Entscheidung auf der Internetseite des Bundeskartellamtes wird in einigen Wochen nach der Bereinigung von Geschäftsgeheimnisse stattfinden.

In wie weit die Öffnung der Werbemöglichkeiten, für die Sportler und Sponsoren von Nutzen ist, wird sich bei den nächsten Olympischen Spielen zeigen.