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Beschwerde im Fall Alexander Legkov zurückgewiesen

Langlauf von Simon Matzinger

Alexander Legkov, ein russischer Skilangläufer, ist derzeit in alle munde. Nach seiner eingereichten Beschwerde wurde seine Sperre aufgehoben. Seit geraumer Zeit, also circa fünf Jahren, stehen immer wieder die russischen Spitzensportler in den Medien. Immer öfters gibt es Doping Enthüllungen über russische Spitzensportler. Sodass einige, unter anderem die Welt-Anti-Doping, Russland Staats-Doping vorwirft. Nach mehreren Untersuchungen und Urteilen, spitzte sich die Situation für Russlands Spitzensportler immer mehr zu. (Siehe Chronologie: Der russische Doping-Skandal.) Ein Beispiel, der Fall Alexander Legkov.

Der internationale Sportgerichtshof (CAS) hat die Sperre der des Dopings verdächtigten Legkov, auf dessen Berufung hin, aufgehoben. Das Urteil ließ erkennen, dass es keine ausreichenden Beweise für die persönliche Beteiligung des Athletens an einem organisierten Dopingprogramm gab. Insbesondere der Austausch einer Urinprobe konnte nicht nachgewiesen werden. Gegen dieses Urteil wendete sich das IOC mit der Beschwerde zum BGer (Schweiz). Die Beschwerde, gestützt auf die Verletzung rechtlichen Gehörs, wurde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wirft dem CAS vor, seiner Mindestpflicht nicht nachgekommen zu sein. Laut dem Beschwerdeführer, kümmerten sich diese nicht um die einschlägigen Rechtsprobleme und trafen ferner eine Überraschungsentscheidung. Jedoch haben diese Einwände keinen Erfolg.

Die individuelle Schuld

Die internationale Schweizer Schiedsgerichtsbarkeit stellte fest, dass nach rechtstaatlichen Grundsätzen die individuelle Schuld des Einzelnen festgestellt werden müsse. Selbst bei Vorliegen eines organisierten und institutionalisierten Dopingprogramms, lässt es nicht ohne Weiteres auf die konkrete und individuelle Beteiligung schließen. Daraufhin betonte der Beschwerdeführer, dass bei der Urteilsfindung der besondere Charakter eines institutionellen Dopingsystems nicht hinreichend Berücksichtigung fand. Mit anderen Worten, der Beschwerdeführer bezieht sich mit „besonderen Charakter eines institutionellen Dopigsystem“ insbesondere auf die Verschleierung der Beteiligung gedopter Athleten.

Damit wurde insbesondere die Art und Weise der Beweiswürdigung unter dem Deckmantel der Verletzung rechtlichen Gehörs angriffen. Die Rüge des Beschwerdeführers verfängt jedoch nicht, da allein aus dem Vorhandensein einer organisierten Dopingorganisation, ohne stichfeste Beweise, nicht auf dessen Beteiligung geschlossen werden kann. Dies widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, wonach eine Bestrafung nur bei Feststellung der individuellen Schuld erfolgt. Das Urteil spiegelt somit die rechtsstaatlichen Grundsätze zutreffend wider und erteilt einer kollektiven Dopingsperre russischer Athleten eine Absage.

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