Dieses Woche dreht sich alles um das Thema “Verträge”. Worauf muss man als Sportler bzw. Trainer achten? Was ist überhaupt ein Arbeitsvertrag? Der SportrechtBlog hilft euch, die rechtlichen Hintergründe zu verstehen.
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags für eine andere Person oder eine Firma in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt zur Leistung von Diensten verpflichtet ist. Die Vereinbarung mit einem Trainer ist also ein Arbeitsvertrag, der Trainer ist Arbeitnehmer.
Dabei ist die Vereinbarung mit Trainern vom Dienstvertrag abzugrenzen. Der Arbeitsvertrag unterliegt zwar ebenfalls den §§ 611 ff. BGB, allerdings gelten für ihn besondere Regelungen des Arbeitsrechts. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist dabei die Selbstständigkeit: Während der Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber steht, wird bei einem Dienstverhältnis selbstständig gearbeitet.
Selbstständig ist, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Selbstständig ist unter anderem auch, wer für mehrere Auftraggeber tätig ist.
Folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung u.a. starke Bedeutung für die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit bei:
Nach alldem ist die Tätigkeit des Trainers als unselbstständig einzuordnen, denn
Zwar sind Trainer in ihrer Trainingsplanung grundsätzlich frei, jedoch müssen sie im Interesse des Vereins den bestmöglichen Erfolg erreichen. Somit ist die Vereinbarung mit dem Trainer als Arbeitsvertrag anzusehen, auf den die besonderen Regelungen des Arbeitsrechts anzuwenden sind.
Üblicherweise wird ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet, dabei kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber kündigen. Dabei ist zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden.
Grundsätzlich ist nur die ordentliche Kündigung zulässig, die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist wirksam wird. Die Kündigungsfrist bestimmt sich dabei nach § 622 BGB und muss unbedingt eingehalten werden. Die außerordentliche Kündigung hingegen ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt nach § 626 BGB einen wichtigen Grund voraus.
Die Prüfung des wichtigen Grundes erfolgt dabei in 2 Schritten. Zunächst wird geprüft, ob das Vergehen wirklich geeignet ist, den Arbeitnehmer zu kündigen. Liegt ein geeigneter Kündigungsgrund vor, wird geprüft, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht.
Allerdings ist es fraglich, ob die Erfolglosigkeit eines Trainers für sich genommen einen Kündigungsgrund darstellt. Dies wird nur in Ausnahmefällen der Fall sein, denn schlechte Leistung rechtfertigt nur in seltenen Fällen die fristlose Kündigung.
Ob dem Trainer ausnahmsweise fristlos gekündigt werden kann, kann daher nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab.
Bei gegenseitigem Einverständnis können die Parteien den Arbeitsvertrag jedoch auch jederzeit problemlos durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Aufhebungsverträge sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig, bedürfen aber zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Möglich ist auch die Aufhebung gegen Zahlung einer Abfindung. Dies ist etwa üblich, wenn die Vereine wegen Erfolglosigkeit kurzfristig einen Trainerwechsel vornehmen möchten. Die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsrechts gelten hierbei nicht, da der Arbeitnehmer selber entscheiden kann, ob und zu welchen Bedingungen er einer Vertragsauflösung zustimmt.
Schließlich wäre es noch möglich einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, sodass der Arbeitsvertrag mit Fristablauf automatisch endet. Allerdings müssen dafür die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beachtet werden.